Wann ist ein Kündigungsschreiben zugegangen?

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Bei vielen Menschen, ob Vermieter oder Arbeitgeber, herrscht noch immer der Glaube vor, daß ein als Einschreiben mit Rückschein an den Empfänger gerichtetes Kündigungsschreiben die sicherste Versendungsart sei, weil man da den unterschriebenen Rückschein als Beweis für den Zugang des Kündigungsschreibens in Händen halte.

Diese Ansicht trifft nur zu, wenn der Empfänger das Kündigungsschreiben auch entgegennimmt und der Rückschein daher an den Absender zurückkommt.

Wenn der Adressat des Kündigungsschreibens aber nicht zu Hause ist oder dem Postzusteller nicht öffnet, wirft dieser einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Adressaten mit dem Hinweis, daß dieser ein Schriftstück bei der Abholstelle abholen könne.

Wenn der Adressat nun nicht zur Abholstelle geht, wird die eingeschriebene Kündigung mitsamt dem Rückschein wieder an den Absender zurückgeschickt. Das ist bitter für den Absender, denn sein Kündigungsschreiben ist dann nicht zugegangen, denn eine Kündigung ist eine einseitige und vor allem empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst dann wirksam wird, wenn sie beim Empfänger ankommt, also in seinen Machtbereich gelangt, so dass er vom Inhalt des Kündigungsschreibens auch tatsächlich Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 26.11.1997 des Bundesgerichtshofes, Az. VII ZR 22/97). 

Ein nicht abgeholtes Einschreiben mit Rückschein ist dem Adressaten der Kündigung nicht zugegangen, denn er hat es nicht zur Kenntnis genommen (der Benachrichtigungsschein reicht nicht aus). Die Kündigung ist daher unwirksam, ein sehr unerfreuliches Ergebnis für den Absender, ob Vermieter oder Arbeitgeber.

Das Problem einer nicht zugestellten Kündigung kann man leicht dadurch vermeiden, daß man anstelle eines Einschreibens mit Rückschein ein Einwurfeinschreiben verschickt. Dieses nämlich wird von Briefzusteller in den Hausbriefkasten des Empfängers gesteckt und gelangt damit in dessen Machtbereich. Das Einwurfeinschreiben kostet sogar weniger Porto.

Wer ganz sicher gehen will, läßt sein Kündigungsschreiben vom Gerichtsvollzieher zustellen. Das ist allerdings die teuerste und umständlichste Variante. 

Sollten Sie von einem ähnlichen Fall betroffen sein, können Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Wir helfen gerne Ihre Interessen durchzusetzen.


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