Wann ist ein Sportler gesetzlich unfallversichert?

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Auch an diesem Wochenende stehen wieder viele Fußballspieler für ihren Verein auf dem Platz. Doch was hat es für Folgen, wenn sich ein Fußballer während eines Vereinsspiels verletzt? Handelt es sich dann um einen Freizeitunfall oder um einen Arbeitsunfall, der vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst ist?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozialgericht Trier im Urteil vom 06.07.2016 zum Aktenzeichen S 5 U 141/15. Der Kläger ist Fußballer und Vertragsspieler bei einem Amateurfußballverein. Vom Fußballverein erhält der Spieler eine monatliche Vergütung in Höhe von 250,00 € als Ausgleich für einen zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden. 

Während eines Punktspiels erlitt der Fußballspieler einen Kreuzbandriss und meldete dies dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und begründete dies damit, dass es sich um einen Freizeitunfall handele. Schließlich stehe die monatliche Vergütung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand. Angemessen sei nur eine dem Mindestlohn angelehnte Vergütung, die hier offensichtlich nicht gegeben war. Nach Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherung lag also kein Beschäftigungsverhältnis und somit auch kein Arbeitsunfall vor. Der Fußballspieler klagte gegen diese Entscheidung.

Das Sozialgericht Trier gab dem Sportler Recht. 

Es kommt in diesem Fall nicht entscheidend auf die Höhe der monatlichen Vergütung an. Die Bundesregierung und die Sportverbände vertreten die Auffassung, dass Vertragsamateure als „ehrenamtlich Tätige“ nicht vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes umfasst sind. Darüber hinaus haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in einem Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 nochmals bekräftigt, dass bei Überschreiten einer Steuerfreigrenze von 200,00 € monatlich (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG) von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen ist. 

Daher hat auch der Sportler zum Unfallzeitpunkt eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit ausgeübt. Der für monatlich 250,00 € als Amateur-Vertragsfußballspieler für seinen Verein auf dem Platz auflaufende Kläger ist also in einem Beschäftigungsverhältnis und vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung und deren Leistungsspektrum umfasst.

Rechtsanwältin Nadja Semmler


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