Wann ist eine Eheschließung im Ausland in Deutschland wirksam?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Es ist „in“, im Ausland während des Urlaubs in tropischen Gefilden an einem einsamen Strand oder unter sonstigen möglichst exotischen Umständen zu heiraten. Promis machen es vor, heiratswillige Paare machen es nach. Das böse Erwachen kommt oftmals später, wenn sich die Frage stellt, ob diese Eheschließung im Ausland in Deutschland überhaupt anerkannt wird.

1. Heiratsurkunde

Die ausländische Eheschließung muss durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen werden. Wird den Eheleuten keine Heiratsurkunde, sondern nur eine „Bescheiningung“ über die Eheschließung ausgehändigt, ist es erforderlich, die Eheschließung im jeweiligen Staat bei der dafür zuständigen Behörde registrieren zu lassen.

Deutsche Behörden erkennen ausländische Heiratsurkunden oftmals nur dann an, wenn deren Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt wurde.

2. Keine Registrierung in Deutschland

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland nicht registriert.

Möchte ein Ehegatte Klarheit darüber haben, ob die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird, kann der Ehegatte beim Familiengericht auf freiwilliger Basis ein Verfahren einleiten, damit festgestellt wird, ob die im Ausland geschlossene Ehe nach deutschem Recht besteht oder nicht besteht.

Für die Anerkennung ist in Deutschland kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben, es existiert dafür auch keine ausschließlich zuständige Behörde.

Die Frage nach dem Bestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe stellt sich oftmals erst im Zusammenhang mit anderen erforderlichen behördlichen Entscheidungen, zum Beispiel, wenn der Name geändert werden soll oder ein Visum beantragt wird. Als Vorfrage ist dann durch die Behörde zu klären, ob die betreffende Person überhaupt wirksam verheiratet ist. In der Regel prüft die jeweilige Behörde in eigener Verantwortung diese Vorfrage nach der wirksamen Eheschließung.

3. Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung

In Deutschland kann eine im Ausland erfolgte Eheschließung nur dann anerkannt werden, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen der Eheschließung nach ihrem jeweiligen Heimatrecht erfüllt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheschließung in der Form durchgeführt wurde, die am Ort der Eheschließung in dem jeweiligen Staat gefordert wird.

4. Keine wirksame Eheschließung

Waren bei der Eheschließung im Ausland nicht beide Ehegatten persönlich und gleichzeitig anwesend und wurde die Erklärung zur Eheschließung lediglich durch einen Stellvertreter oder Boten abgegeben, ist dies nach deutschem Recht unzulässig. Eine unter diesen Voraussetzungen im Ausland geschlossene Ehe kann in Deutschland nicht als wirksam anerkannt werden.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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