Wann ist eine rechtliche Betreuung gem. § 1896 BGB trotz Vorsorgevollmacht erforderlich?

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1. § 1896 I1 BGB

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 I 1 BGB. Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung auch tatsächlich erforderlich ist, § 1896 II 1 BGB.

2. § 1897 IV 1 BGB

Um eine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht zu vermeiden, wird oftmals eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht errichtet. Dies kann privatschriftlich oder notariell geschehen. Problematisch wird es dann, wenn die von dem Volljährigen vorgeschlagene Betreuungsperson nicht geeignet ist. Hierzu bestimmt § 1897 IV 1 BGB, dass das Betreuungsgericht nur dann dem Vorschlag des Volljährigen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen hat, wenn dieser Vorschlag dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.

So hat der XII. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 25.04.2018 im Verfahren XII ZB 216/17 darauf hingewiesen, dass insbesondere dann zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den von ihm genannten Betreuer eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen können, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen. In einem derartigen Fall ist dann trotz bestehender Vorsorgevollmacht durch das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einzurichten.

Sollten Sie die Absicht haben, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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