Wann ist jemand leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG?

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Die Frage, ob eine Person als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG einzustufen ist, hat arbeitsrechtliche und organisatorische Konsequenzen. Diese Einstufung betrifft nicht nur die Mitbestimmungsrechte im Betrieb, sondern auch arbeitsrechtliche Schutzvorschriften und die Gestaltung von Arbeitsverträgen.

Ausschluss von der Mitbestimmung

Leitende Angestellte dürfen weder an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen noch selbst gewählt werden. Sie sind grundsätzlich von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat ausgeschlossen, (abgesehen von den in §§ 105, 107 und 108 BetrVG geregelten Ausnahmen). Stattdessen werden ihre Interessen durch den Sprecherausschuss vertreten (SprAuG).

Eingeschränkter Kündigungsschutz

Auch der Kündigungsschutz für leitende Angestellte hat einige Besonderheiten:

Gegen eine Kündigung kann kein Einspruch beim Betriebsrat eingelegt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen, ohne dies näher begründen zu müssen. Dies schwächt die Verhandlungsposition leitender Angestellter erheblich. Bei Massenentlassungen sind leitende Angestellte zudem von der Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 5 KSchG ausgenommen, so dass sie nicht unter den Schutz dieser Regelung fallen.

Arbeitszeit und Vergütung

Leitende Angestellte sind oft von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, da sie ihre Arbeitszeit selbstständig gestalten können. Ihre Arbeitsverträge sind in der Regel individuell ausgehandelt und nicht an Tarifverträge gebunden. Die Vergütung umfasst häufig variable Bestandteile, die an Zielvorgaben oder strategische Aufgaben gekoppelt sind.

Verantwortung und Hierarchie

Leitende Angestellte tragen unternehmerische Verantwortung, insbesondere in Bereichen wie Personalführung, Finanzen oder strategischer Unternehmensentwicklung. Ihre Position verdeutlicht ihre Stellung in der Unternehmenshierarchie und grenzt sie von anderen Mitarbeitern ab.

Wer ist laut § 5 Abs. 3 BetrVG leitender Angestellter?

Aus der Kombination der festgelegten Aufgaben und der tatsächlichen Ausübung ergibt sich der Status eines leitenden Angestellten. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG gibt es drei wesentliche Merkmale:

  • Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Ein leitender Angestellter muss selbstständig entscheiden können, wichtige Gruppen von Arbeitnehmern einzustellen oder zu entlassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).

  • Generalvollmacht oder Prokura

Die Person muss entweder Generalvollmacht oder Prokura haben. Die Generalvollmacht umfasst die Leitung des gesamten Betriebs, während die Prokura die Verantwortung für einen bedeutsamen Aufgabenbereich mit erheblichem Entscheidungsspielraum voraussetzt (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG).

  • Regelmäßigkeit

Die regelmäßige Ausführung von Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens wichtig sind, gehört zu den Merkmalen eines leitenden Angestellten. Diese Tätigkeiten erfordern besondere Erfahrungen und müssen maßgeblich durch eigenständige Entscheidungen geprägt sein (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG).

Einschränkungen und Besonderheiten

Nicht jede Leitungsfunktion erfüllt die Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine reine Stabsfunktion reicht nicht aus. Die Aufgaben müssen von unternehmensweiter Bedeutung sein. Entscheidungen, die nur aus betrieblichen Gründen getroffen werden, genügen nicht.

Die gesetzliche Regelung ist verbindlich. Die Einstufung als leitender Angestellter kann nicht durch Vertrag geändert werden. Ob eine Person tatsächlich leitender Angestellter ist, hängt von einer Prüfung des Einzelfalls ab.

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