Wann ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar ?

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Das Bayerische Oberste Landgericht hat mit Beschluss vom   01.06.2021 (Az: 202 StRR 54/21) den Gewaltbegriff des § 113 StGB konkretisiert.  Demnach setzt die Annahme von Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB ebenso wie ein tätlicher Angriff i.S.d § 114 Abs. 1 StGB voraus, dass sich die Tathandlung gegen den Körper des Amtsträgers richtet. Ziel der Handlung muss nach dem Beschluss stets die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein.

In dem entschiedenen Verfahren wurde ein mit einer Sturmhaube bekleideter Jogger von der Polizei angehalten. Die Polizeibeamten hatten im Rahmen einer Identitätsfeststellung das Mobiltelefon weggenommen. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen offensichtlich lediglich ein Telefonat mit dem türkischen Generalkonsulat führen wollen.

Warum nicht zeitlich bis zur Erledigung des Telefonats gewartet werden konnte, erschließt sich nach den Urteilsfeststellungen dem Beschluss des BayObLG ebenfalls nicht. 

Das BayOBLG kritisiert zu Recht den Umstand, dass einer der beiden Polizeibeamten dabei lediglich einmal „gestreift“ wurde. Es hätte erörtert werden müssen, ob es sich überhaupt um zielgerichtete Schläge gegen die Polizeibeamten gehandelt hatte. Auch "rudernde“ Armbewegungen seitens einer freistehenden Person sind nicht ohne weiteres auf gegen den Körper des Gegenübers gerichtete Schläge zu interpretieren. 

Unabhängig vom beschriebenen Fall ist nach § 113 Abs. 3 StGB  der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Selbst dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig, bleibt er straflos.

Ein Beamter handelt rechtmäßig, wenn er örtlich und sachlich zuständig, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und sein ihm gegebenenfalls eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606,14).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele Beschuldigte, denn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wurde, erfolgreich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt. 

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Foto(s): Fotolia_9978283_XS Verhaftung.jpg

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