Wann kann neben dem Kindesunterhalt noch Mehrbedarf oder Sonderbedarf geltend gemacht werden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Allerdings gibt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe der Unterhaltsbeträge sehr schematisch wieder. Jedes Kind ist anders, jedes Kind hat andere Bedürfnisse. Dies wird nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nur unzureichend berücksichtigt. Deshalb kann das Kind durchaus Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf oder Sonderbedarf gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zum zu zahlenden Kindesunterhalt haben.

2. Kriterien für Mehrbedarf und Sonderbedarf

Als Mehrbedarf werden laufende Mehrkosten angesehen, die vorhersehbar sind.

Zum Mehrbedarf werden die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung des Kindes gerechnet. In die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle sind die Beiträge lediglich zur gesetzlichen Krankenversicherung eingearbeitet. Deshalb stellen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung einen Mehrbedarf des Kindes dar.

Sonderbedarf stellen unvorhersehbare, plötzliche Ausgaben dar, die ein höheres Ausgabevolumen haben und nicht vom laufenden Unterhalt angespart werden können.

Ob ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf vorliegt, entscheiden die Gerichte oftmals sehr unterschiedlich.

Zunächst ist danach zu fragen, ob diese Kosten bereits in die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet sind oder nicht. Falls nicht, ist darauf abzustellen, ob es sich auch in der Höhe um notwendige Kosten handelt. Bei bestimmten Ausgaben verlangen die Gerichte, dass diese Kosten aus dem laufenden Unterhalt angespart werden, da sie auf Jahre hinaus vorhersehbar sind, wie zum Beispiel Klassenfahrten in einer bestimmten Altersstufe der Schule, oder auch die Unkosten von Kommunion- und Konfirmationsfeiern. Insoweit wird also kein Mehrbedarf oder Sonderbedarf zugebilligt.

Ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf wird auch dann nicht angenommen, wenn die Kosten von einem Dritten übernommen werden, wie zum Beispiel die Ausgaben für eine Zahnspange, die über die Krankenkasse abgerechnet werden können. Sollten Zuzahlungsbeträge übrig bleiben, die von der Kasse nicht übernommen werden, so können diese durchaus Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf darstellen.

Kommt man in der Prüfungsreihenfolge zu dem Ergebnis, dass bezüglich bestimmter Ausgaben ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf anerkannt werden muss, ist abschließend zu prüfen, ob die Zahlung dieser Kosten dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann, bzw. ob er ausreichend leistungsfähig ist, ob er über ein entsprechend hohes Einkommen verfügt, um zusätzlich neben dem laufenden Unterhalt auch noch diese Kosten zu tragen.

Es kommt also, wie immer, auf den konkreten Einzelfall an.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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