Wann liegt bei einem Farradunfall eines Kindes eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor?

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Das Landgericht Wuppertal hatte sich in dem Verfahren 16 S 19/17 mit der Frage zu beschäftigen, ob Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihr neunjähriges Kind mit einem Fahrrad ohne Kettenschutz fahren lassen, ohne das Kind auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen zu haben. Denn prompt verursachte dieses Kind im öffentlichen Straßenverkehr einen Schaden an einem geparkten Fahrzeug, da sich das weite Hosenbein des Kindes in der Kette verfing und das Kind mit dem Fahrrad an das Fahrzeug stieß.

Haftung der Eltern als Aufsichtspflichtige

 Für Schäden, die ein minderjähriges Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt, haften dessen Eltern als Aufsichtspflichtige, § 832 I 1 i. V. m. §§ 1626, 1631 BGB.

Nach der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ein bereits achtjähriges Kind sicher mit dem Fahrrad fahren und somit auch ohne Begleitung der Eltern auf ihm bekannten Wegen mit dem Fahrrad unterwegs sein kann, vor allem, da Kinder in diesem Alter für gewöhnlich bereits Unterricht über die Verkehrsregeln hatten und auch schon seit einiger Zeit am Straßenverkehr teilnehmen. Darin sieht die Rechtsprechung also keine Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern. Diese liegt nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal vielmehr darin, dass die Eltern dem neunjährigen Kind ein Fahrrad mit einem abmontierten Kettenschutz überließen und es nicht aufklären, dass besondere Gefahren beim Tragen von ungeeigneten Hosen bestehen, da diese sich in der Kette verheddern können.

Individuelle Verhältnisse entscheidend

Wie intensiv die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen müssen, hängt individuell vom jeweiligen Kind ab, insbesondere dessen Eigenarten und Alter, wie auch den konkreten Umständen des Einzelfalls. Hierbei fließt auch ein, inwieweit das später schädigende Verhalten für die Eltern voraussehbaren war und inwieweit die Aufsichtspflicht für die Eltern zumutbar war.

 Bei Fragen zu von Minderjährigen verursachten Schäden stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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