Wann liegt Tateinheit bei mehreren Rauschgifttaten vor ?– OLG München v. 22.03.2019

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Grundsätzlich kann ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stehen, zur Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft (OLG München, Urteil v. 22.03.2019 – 4 OLG 13 Ss 491/18B) .

Diese Wirkung tritt nach dem Urteil des OLG München v. 22.03.2019 jedoch  dann nicht ein, wenn eine minderschwere Dauerstraftat jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft („Entklammerung“).

Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, dass alle während der Begehung des Dauerdelikts zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstöße zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (BGH Beschluss vom 4. April 2012 - 2 StR 70/12, zitiert nach juris Rn. 5).

Was liegt Strafklageverbrauch vor, der zur Einstellung führt ?

Durch das Verbot des Art. 103 Abs. 3 GG soll ein Täter wegen einer Tat, deretwegen er schon zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren verfolgt zu werden. Tat im Sinne dieses Grundsatzes ist der prozessuale Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Umfasst ist das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde. Da dieser Begriff der prozessualen Tat eine gewisse Unschärfe aufweist, ist es geboten, die Lösung im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes zu überprüfen (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, zitiert nach juris Rn. 13).

Wann liegt strafbarer Erwerb vor ?

Erwerb setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 Str 224/09, BeckRS 2009, 25653; Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 29 Rn. 1200, 1202).

Das Rauchen in einer Runde, in welcher ein Joint zwischen mehreren Personen gewechselt wird, ist dagegen nur als strafloser Konsum anzusehen.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert. Eine kostenlose Erstberatung per Telefon oder online wird angeboten.

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