Wann muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen ?

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Immer wieder taucht in der Arbeitspraxis die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer bei einer Erkrankung drei oder gar mehr Tage zuwarten darf, bis er dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. Hierzu bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in § 5 Absatz 1 Satz 2, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass die Erkrankung länger als drei Tage andauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen hat. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG kann der Arbeitgeber jedoch auch eine frühere Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu nun am 14.11.2012 (AZ: 5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber ungeachtet der genannten gesetzlichen Regelung, vom Arbeitnehmer die Vorlage eines ärztlichen Attestes bereits schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen darf - und dies auch dann, wenn er keinen konkreten Verdacht hegt, die Erkrankung könnte eventuell nur vorgetäuscht sein. Damit bestätigte und konkretisierte das BAG die Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG. Verlangt der Arbeitgeber daher eine „vorzeitige" Vorlage des Attestes, sollte der Arbeitnehmer zur Vermeidung möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen diesem Verlangen auch nachkommen.


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