Wann muss ich als Cannabiskonsument eine MPU machen?

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MPU bei Fahren unter Cannabiseinfluss

Entscheidend für die Frage, ob Sie von der Führerscheinstelle als Cannabiskonsument als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden ist, ob ein regelmäßiger oder gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.

Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Fahreignung aus. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert oder gar von Cannabis abhängig ist, gilt als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss am Steuer angetroffen wurde.

Regelmäßiger Konsum von Cannabis

Regelmäßiger Konsum liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor.

Die Führerscheinstelle muss Ihnen den regelmäßigen Konsum nachweisen. Dies wird ihr folgendermaßen gelingen:

  • Sie haben Angaben zu Ihrem Konsumverhalten gemacht
  • Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
  • Das Abbauprodukt THC-COOH überschreitet festgelegte Grenzwerte. 

So ist bei anlassbezogener Blutentnahme (also zeitnah zur Verkehrsteilnahme) der Nachweis für regelmäßige Einnahme von Cannabis ab einem THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml als geführt. Bei nicht anlassbezogener Blutentnahme lässt eine Konzentration von deutlich mehr als 75 ng/ml THC-COOH auf regelmäßigen Konsum schließen.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn mehr als einmal Cannabis konsumiert wurde.

Liegt ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges vor, sind Sie also bekifft Auto gefahren, wird die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das heißt, dass immer dann, wenn Sie mit mehr als 1 ng/ml THC im Blut im Fahrzeug angetroffen werden, ein Entzug der Fahrerlaubnis droht. Der Grenzwert ist hierbei derart niedrig, dass auch nach einigen Tagen nach dem Konsum noch die Gefahr besteht, dass Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund Überschreitung von 1 ng/ml entzogen wird.

Werden Sie das erste Mal unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr angetroffen, gilt seit der Bundesverwaltungsgerichtentscheidung vom 11.04.2019 (BVerwG Az.: 3 C 13.17), dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsverbot nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Sollte man Ihnen somit keinen regelmäßigen Konsum nachweisen können, so führt eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Anordnung einer MPU ist jedoch weiter möglich.

Ob gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, wird anhand des Abbauproduktes THC-COOH bestimmt. Bei THC-COOH-Werten von 5-75 ng/ml geht die Rechtsprechung von mindestens gelegentlichem Konsum aus.

Einmaliger Konsum

Der einmalige Konsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Relevanz ist. Sollten Sie in einer Verkehrskontrolle erzählen, dass Sie „nur“ ab und zu etwas konsumieren, haben Sie den Behörden bereits ein Argument für den Entzug der Fahrerlaubnis geliefert, da nunmehr nicht mehr von einmaligem Konsum ausgegangen werden kann. Daher gilt: Machen Sie keine Angaben!

Gehen Sie nach einer Verkehrskontrolle, in welcher Sie unter Drogeneinfluss auffällig geworden sind, sofort zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er wird die Ermittlungsakte beantragen, welche für eine erfolgreiche Verteidigung unverzichtbar ist. Es ist äußerst wichtig, dass Sie vor den Behörden keine Angaben machen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verweigern Sie die Aussage und die Abgabe von Urin. Zu einer Urinkontrolle sind Sie nicht verpflichtet, auch wenn die Polizei zur Abgabe drängen sollte.

Da sich der THC Abbaustoff THC-COOH im Urin deutlich länger hält als im Blut, wird der Test höchstwahrscheinlich positiv ausfallen. Eine Blutentnahme, die von einem Arzt vorgenommen werden muss, können Sie dagegen nicht verweigern.

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird nach Erhalt der Akte die Blutwerte analysieren. Sollten diese für gelegentlichen Konsum sprechen, muss mit der Führerscheinstelle kommuniziert werden. Es ist äußerst wichtig, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vertreten zu lassen. Die Thematik ist komplex und erfordert Expertenwissen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Parilov

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