Wann sind Gelegenheits-Geschenke steuerfrei?

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Gelegenheits-Geschenke steuerfrei

Die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheits- Geschenke in § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist nicht immer einfach zu handhaben. Der Tatbestand lautet lediglich: Steuerfrei bleiben die üblichen Gelegenheitsgeschenke. Was nun aber üblich und was ein Gelegenheitsgeschenk ist, da herrscht weitgehend Uneinigkeit. Dieser Beitrag soll die Unklarheiten beleuchten.

Steuerbarkeit von Zuwendungen in Partnerschaften

Teure Geschenke werden nicht nur von Prominenten gemacht und werden insgesamt immer wertvoller. Gerade auch in Partnerschaften sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“ weit verbreitet.

Der Schenkungsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Für die Besteuerung muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 16.9.2020 – II R 24/18, BStBl. II 2021, 621) eine Vermögensverschiebung, also eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten Zusätzlich muss die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben sein. Der Schenker muss sich auch bewusst sein, dass er unentgeltlich verfügt.

Unbenannte Zuwendungen 

Das Familienrecht unterscheidet zwischen unentgeltlichen Zuwendungen und Schenkungen. Nach der aktuellen Rechtsprechung unterscheiden sich unbenannte Zuwendungen und Schenkungen lediglich im Element des Vorsatzes: Eine Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Partnerschaft geknüpft ist, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Bei der unbenannten Zuwendung hat der Zuwendende hingegen die Vorstellung, der Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (BGH Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 380/19, NJW 2020, 2024 Rn. 41).

Es dürfte hiernach als echte Schenkung zu beurteilen sein, wenn der Mann seiner Freundin zum Geburtstag eine Luxushandtasche zuwendet. Etwas Anderes könnte es sein, wenn ein großes Familienfahrzeug verschenkt wird, dies legt eine unbenannte Zuwendung nahe, da der Schenker hiervon als Mitglied der Familie ebenfalls profitiert.

Der BFH hat mit Urteil vom 2.3.1994 (BFH Urt. v. 2.3.1994 – II R 59/92, BStBl. II 1994, 366 unter II.2.; BFH Urt. v. 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014, 537 Rn. 11) entschieden, dass unbenannte Zuwendungen nicht einfach vom Schenkungsbegriff ausgenommen sind. Voraussetzung sei die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Diese sei bei unbenannten Zuwendungen ebenfalls gegeben, denn weder bestehe auf solche Zuwendungen ein Rechtsanspruch noch seien diese synallagmatisch, konditional oder kausal mit einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung verknüpft.

Im Ergebnis sind deshalb sowohl echte Schenkungen als auch unbenannte Zuwendungen zu besteuern.

Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bleiben die üblichen Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Die Steuerfreiheit für Gelegenheitsgeschenke ist zu trennen von den Freibeträgen nach § 16 ErbStG.

In § 16 ErbStG sind folgende Freibeträge geregelt:

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Die Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht bestimmen sich wie folgt nach § 15 ErbStG

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Da diese Freibeträge für enge Verwandte relativ hoch sind, hat die Steuerfreiheit für Gelegenheitsgeschenke vor allem Auswirkungen bei Schenkungen an Personen der Steuerklasse III, da der Freibetrag hier lediglich 20.000,00 € beträgt.

Neben den Freibeträgen bestehen auch Steuerbefreiungen für Hausrat und andere Gegenstände, welche sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 f. ErbStG bestimmen.

Übliche Gelegenheits-Geschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke können keine Zuwendungen sein, für die kein naheliegender Anlass existiert und die nach ihrem Gegenstand und Wert außerhalb dessen liegen, was zum jeweiligen Anlass erwartet werden kann. Die Vermögensumschichtungen dürfen zudem nicht den Grad erreichen, dass bereits von einer vorweggenommenen Erbfolge gesprochen werden kann.

Üblichkeit der Schenkung

Was ist üblich? Der Reichsfinanzhof hat in den 1920er Jahren die sogenannte „relative Betrachtungsweise“ entwickelt. Danach komme es darauf an, „was bei Gelegenheiten der in Betracht kommenden Art in den Kreisen der Beteiligten hingegeben zu werden pflegt“.

Für die Beurteilung der Üblichkeit ist deshalb eine individuelle Beurteilung notwendig. Ebenfalls spielen der Anlass der Zuwendung und die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem eine Rolle. Es kommt deshalb auf folgende Kriterien an:

  • der Anlass der Zuwendung
  • die Art der Zuwendung
  • die Beziehung zwischen Schenker und Bedachtem
  • der Wert der Zuwendung
  • die Leistungsfähigkeit des Schenkers.

Anlass der Zuwendung

Der Anlass muss ein Ereignis sein, welches auch auf die Person des Beschenkten Bezug nimmt.

Als Anlässe kommen regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Weihnachten, Geburtstag und Namenstag in Betracht. Gelegenheitsgeschenke sind aber auch zu einmaligen Ereignissen, z.B. Hochzeit, Silberhochzeit, Abitur, Examen, Taufe oder Konfirmation allgemein üblich.

Art der Zuwendung

Die Üblichkeit der Art von Zuwendungen, richtet sich nach den übrigen Beurteilungskriterien. Dabei geht es beispielsweise um den Anlass der Zuwendung, aber auch die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem sowie der Leistungsfähigkeit des Schenkers.

Wert der Zuwendung

Sehr schwierig zu beantworten ist regelmäßig die Frage der Üblichkeit des Wertes der Schenkung. Obwohl keine allgemeinen Regeln oder Wertgrenzen aufgestellt werden könnten, bleibe selbst bei großem Wohlstand eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Verkehrsanschauung über die Üblichkeit von Geschenken herleite (Urt. v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99, EFG 2001, 1154; zust. Viskorf/Schuck/Wälzholz/Viskorf, 6. Aufl. 2020, ErbStG § 13 Rn. 147; Ivens FS Kroppen, 279, 299; v. Oertzen/Blasweiler ZEV 2019, 516 (519); für eine Obergrenze de lege ferenda: Troll Festgabe für Felix zum 60. Geburtstag, 529, 535 f). Bei großen Geschenken kann deshalb regelmäßig keine eindeutige Aussage zur Üblichkeit gemacht werden.

Leistungsfähigkeit des Schenkers

Starre Wertgrenzen bestehen auch nicht bei einem bestimmten Verhältnis der Schenkung zum Jahreseinkommen des Schenkers oder Ähnlichem. Der Vergleich des Werts der Zuwendung mit dem Einkommen und Vermögen des Schenkers ist insgesamt aber ein wichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung der Schenkung.

Übersteigen Schenkungen den üblichen Rahmen, sind diese voll steuerpflichtig.

Anzeigepflicht der Schenkung

§ 30 ErbStG bestimmt, dass jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist.

Es stellt sich deshalb die Frage, wie bei Gelegenheits-Geschenken zu verfahren ist. Folgt man dem Wortlaut des § 30 ErbStG wäre jedes kleine Geburtstagsgeschenk anzuzeigen. Jedem ist klar, dass dies nicht gewollt sein kann. Es ist allgemein anerkannt, dass die Anzeigepflicht entfällt, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuer entstanden ist, weil beispielsweise ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt (vgl. BFH Urt. v. 10.10.1951 – IV 216/51 S, BStBl. III 1951, 209; BFH Urt. v. 4.12.1957 – II 123/57 U, BStBl. III 1958, 117; BFH Urt. v. 11.6.1958 – II 56/57 U, BStBl. III 1958, 339; Kapp/Ebeling/Eisele, Stand. Nov. 2021, ErbStG § 30 Rn. 7; v. Oertzen/Loose/Grootens, 2. Aufl. 2020, ErbStG § 30 Rn. 10; Lippross/Seibel/Lutter, Stand: Jan. 2022, ErbStG § 30 Rn. 5; Stoklassa/Feldner ErbStB 2014, 69 (72)).

In Zweifelsfällen ist zur Vorsicht immer zu einer Anzeige zu raten.


Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht


Christian Keßler

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