Sind Geschenke steuerpflichtig?

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Können Geschenke tatsächlich steuerpflichtig sein?

Landläufig besteht die Ansicht, dass Geschenke nicht steuerpflichtig sind. Sofern es sich um Immobilien handelt, besteht allerdings eine gewisse Sensibilität. Die Ansicht, allein Immobilienschenkungen seien steuerpflichtig, ist allerdings unzutreffend. Die Vollziehung unentgeltlicher Zuwendungen zwischen Nicht-Verwandten, ist diese nur dann steuerfrei, wenn sie einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR nicht übersteigt. Es ist Vorsicht geboten – dieser Freibetrag steht nur über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung. Dieser Freibetrag ist schnell erreicht, da sämtliche Zuwendungen, wie z. B. Mieten, Hotelkosten, Einkäufe und Reisen, hinzugerechnet werden können. Hat folglich der Beschenkte den Überblick verloren, besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Steuerhinterziehung bei Schenkungen

Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 2015 über folgenden Fall: Im Zeitraum von Januar 2004 bis November 2007 unterhielt die Angeklagte, die keiner beruflichen Tätigkeit nachging, eine Beziehung mit einem wohlhabenden Herrn. Er finanzierte verschiedene Wohnungen, in denen die Angeklagte wohnte. Hinzu kam ein Wohndomizil für ihre Eltern. Neben den Immobilien wandte er ihr Bargeld, Zahlungen für Mieten, Hotelkosten, Einkäufe und Reisen zu. In der Summe erhielt sie insgesamt ca. 2.500.000,00 EUR – da kann man schnell den Überblick verlieren. Nachdem sie eine hochwertige Immobilie erhalten hatte, gab sie bei der Steuererklärung an, keine vorherigen Zuwendungen bzw. Schenkungen erhalten zu haben. Das Finanzamt berücksichtigte aufgrund der Erklärung ausschließlich den Immobilienwert als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Nach den Berechnungen des Gerichts hinterzog die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 800.000,00 EUR. Richtigerweise bestätigte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch aus erster Instanz.

Es kommt auf den Gesamtbetrag in den letzten 10 Jahre an

Der Grund liegt in Folgendem: Sogenannte Vorschenkungen sind zwingend bei der Schenkungssteuererklärung anzugeben, weil sie einerseits für die Höhe des Steuersatzes und den steuerlichen Freibetrag und andererseits für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besteuerung sämtlicher Schenkungen des Zuwendenden innerhalb eines Zehnjahreszeitraums erheblich sind. Die Schenkungssteuer bemisst sich unter Berücksichtigung früherer Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Erfolgen mehrere Schenkungen von ein und derselben Person, werden sie der letzten Schenkung hinzugerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Für die Berechnung der zu erhebenden Schenkungsteuer sind also alle Erwerbe aus diesem Zehnjahreszeitraum maßgeblich. Hintergrund dieser Regelung ist die Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme des Freibetrages und die künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Schenkungsvorgangs. Stellt das Finanzamt bei der Besteuerung des letzten Erwerbs noch nicht versteuerte Schenkungen fest, ist deren Besteuerung durch einen besonderen Schenkungssteuerbescheid nachzuholen, sofern keine steuerrechtliche Verjährung entgegensteht.

Dr. Andrew Patzschke, Fachanwaltschaft für Strafrecht, Fachanwaltschaft für Steuerrecht


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