Wann wird ein Erbschein benötigt – wie wird er beantragt – wie läuft das Verfahren ab?

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1. Bedeutung des Erbscheins

Der Erbschein bezeugt das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Im Erbschein steht lediglich, ob eine Person Alleinerbe ist oder Miterbe zusammen mit anderen und gibt Auskunft über die Quote des Miterbrechts, also zum Beispiel Miterbe zu 1/2 oder Miterbe zu 1/5, usw.

Im Erbschein ist nicht vermerkt, was der jeweilige Erbe erbt, also es sind dort nicht Geldbeträge oder Gegenstände vermerkt. Auch gibt der Erbschein keine Auskunft darüber, welchen Wert der Nachlass hat, ob der Erblasser, wenn ja, in welcher Höhe, Schulden hinterlassen hat.

Der Erbschein wird also immer dann benötigt, wenn ein Erbe sein Erbrecht gegenüber Dritten belegen muss. Allerdings sind auch Ausnahmen denkbar, sodass für den Nachweis der Erbenstellung nicht jedes Mal ein kostenpflichtiger Erbschein beantragt werden muss, da der Nachweis des Erbrechts oftmals auch in anderer (und damit kostengünstigerer/kostenloser) Form geführt werden kann.

2. Wie wird ein Erbschein beantragt?

Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt, das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser, als er verstarb, seinen letzten Wohnsitz hatte.

Eine bestimmte Form bei der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben. Die Erbscheinbeantragung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erfolgen.

Der Antragsteller muss jedoch bei der Antragstellung genau angeben, ob er den Erbschein für sich als Alleinerben beantragt, oder für sich als Miterben zu einer bestimmten Quote oder ob es ein gemeinschaftlicher Erbschein für eine Erbengemeinschaft sein soll.

Für die Erteilung des Erbscheins fallen Gerichtsgebühren an. Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich an der Höhe des Nachlasses. Je werthaltiger der Nachlass ist, umso teurer ist die Beantragung des Erbscheins. Dies gilt auch für die Rechtsanwaltskosten.

3. Wie läuft das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins ab?

Wurde der Erbschein korrekt beantragt, also insbesondere die Quote des Erbrechts, die in dem Erbschein bezeugt werden soll, vom Antragsteller richtig angegeben, wird das Nachlassgericht den Erbschein unproblematisch, wie inhaltlich beantragt, erlassen.

Das Nachlassgericht darf den Erbschein immer nur mit dem Inhalt erteilen, der beantragt wurde, vom gestellten Antrag darf das Nachlassgericht von sich aus nicht abweichen. Dies hat zur Folge, dass das Nachlassgericht dem gestellten Antrag entweder nur vollständig stattgeben kann oder ihn komplett zurückweisen muss.

Probleme wird es dann geben, wenn die im Erbschein zu bezeugende Erbquote nicht korrekt beantragt wurde oder Dritte der Antragstellung widersprochen haben, weil sie der Auffassung sind, dass auch sie ein Erbrecht haben oder der Antragsteller zum Beispiel überhaupt nicht Erbe geworden ist oder zu einer anderen Quote. In derartigen Fällen wird das Nachlassgericht einen Beschluss erlassen, indem es seine Rechtsauffassung, wie der Inhalt des Erbscheins auszusehen hat, kundtut. Dieser Beschluss wird allen Beteiligten im Erbscheinverfahren durch das Nachlassgericht zugestellt und die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, binnen einer Beschwerdefrist von einem Monat, ab Zustellung dieses Feststellungsbeschlusses, Beschwerde gegen den Inhalt des geplanten Erbscheins einzulegen. Solange dieser Feststellungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist, wird der Erbschein noch nicht erteilt.

Rückt das Nachlassgericht aufgrund der eingelegten Beschwerde nicht davon ab, den Inhalt des geplanten Erbscheins abzuändern, weil es seine Rechtsauffassung für richtig hält, wird die Nachlassakte dem zuständigen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat dann darüber zu entscheiden, welchen Inhalt der Erbschein haben wird, wer also zu welcher Quote Erbe geworden ist.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann Rechtsmittel zum BGH eingelegt werden. Der BGH entscheidet nur über Rechtsfragen, nicht über neue Tatsachen.

Gegen einen erteilten Erbschein kann man nicht nur beim Nachlassgericht beantragen, den bereits erteilten Erbschein einzuziehen oder für kraftlos zu erklären, weil man der Auffassung ist, dass dieser inhaltlich unrichtig ist, da seit der Erteilung des Erbscheins zum Beispiel noch ein weiteres Testament aufgefunden wurde und sich somit die Rechtslage geändert hat, sondern auch Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass festgestellt wird, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe geworden ist oder eine im Erbschein nicht berücksichtigte Person doch Erbe ist.

Da dem Erbschein im Rechtsverkehr eine enorme Beweiskraft zukommt, muss ein Erbschein durch das Nachlassgericht zwingend eingezogen werden, wenn sich herausstellt, dass das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht unzutreffend ist.

Sollten Sie die Absicht haben, einen Erbschein zu beantragen oder Einwendungen gegen den (geplanten) Inhalt eines Erbscheins erheben wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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