Wann wird eine Lebensversicherung im Zugewinnausgleich, wann im Versorgungsausgleich berücksichtigt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.
 
Lebensversicherung ist nicht gleich Lebensversicherung. Es gibt verschiedene Arten von Lebensversicherungen. Je nach Art und Inhalt der Lebensversicherung ist diese entweder beim Zugewinnausgleich oder beim Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) zu berücksichtigen.

1. Kapitallebensversicherung
 
Soll aus der Lebensversicherung einmal ein Kapitalbetrag zur Auszahlung kommen, ist die Lebensversicherung beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

2. Lebensversicherung auf Rentenbasis
 
Eine Lebensversicherung auf Rentenbasis unterliegt den Versorgungsausgleich und findet somit beim Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung.

3. Kapitallebensversicherung mit ausgeübten Rentenwahlrecht
 
Eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dann dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) ausgeübt wurde.

4. Kapitallebensversicherung mit nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht
 
Eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht, bei der bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde, ist beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

5. Rentenlebensversicherung mit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübtem Wahlrecht auf einmalige Kapitalzahlung
 
Besteht eine Rentenlebensversicherung mit der Möglichkeit eines Wahlrechts auf eine einmalige Kapitalzahlung, ist die Rentenlebensversicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, solange vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von der Option, das Wahlrecht auszuüben, noch nicht Gebrauch gemacht wurde.

6. Rentenlebensversicherung mit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübtem Wahlrecht auf einmalige Kapitalzahlung
 
Besteht eine Rentenlebensversicherung mit der Möglichkeit eines Wahlrechts auf eine einmalige Kapitalzahlung, ist die Rentenlebensversicherung im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wenn erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von der Option, das Wahlrecht auszuüben, Gebrauch gemacht wurde.

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