Fahrerflucht: Warten allein reicht nicht

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Grundsätzlich gilt bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort das Folgende: Als im Straßenverkehr Unfallbeteiligter macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wer sich vom Unfallort räumlich entfernt, bevor er zugunsten anderer Unfallbeteiligter Feststellungen über seine Beteiligung am Unfall ermöglicht hat, § 142 Abs.1 Nr 1 StGB.

Strafbar macht sich zudem auch, wer sich entfernt, ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, ohne dass jemand bereit war Feststellungen zu treffen, § 142 Abs. 1 Nr 2 StGB.

Es reicht aber auch nicht aus, einfach an der Unfallstelle zu warten. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.04.2018, § StR 583/17) hatte in einer Sache zu entscheiden, in der ein Unfallbeteiligter zwar lange an der Unfallstelle gewartet hatte, sich aber nicht als Beteiligter an dem Unfall zu erkennen gegeben hat. Der Beschuldigte in diesem Verfahren war zu Fuß an die Unfallstelle zurückgekehrt und hatte den Polizeibeamten mitgeteilt, er sei lediglich Zeuge des Unfalls gewesen. Von seiner eigenen Beteiligung sagte der Beschuldigte nichts.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Sache festgestellt, dass der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt ist. Der in diesem Verfahren Beschuldigte hätte sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben müssen, es gibt insofern eine Vorstellungspflicht.

Der Tatbestand der Unfallflucht kommt in der Praxis häufig vor und ist eines der Delikte, bei welchem sehr viel Ungemacht droht. Es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, es kann zu einem Fahrverbot kommen und es droht ein Regress durch die eigene Haftpflichtversicherung. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, sich bei diesem Vorwurf professionell verteidigen zu lassen.

Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache, sondern lassen Sie sich von Anfang an durch einen Fachanwalt für Strafrecht verteidigen.


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