Warum bloß müssen sich so viele Erben streiten?

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Nach vielen Todesfällen gibt es mehrere Erben, wenn nicht ausdrücklich eine Alleinerbschaft testamentarisch eingesetzt wurde oder sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (einziger Abkömmling, kein Ehegatte oder nur Ehegatte und keine Abkömmlinge).

Es entsteht in solchen Fällen eine Erbengemeinschaft. In § 2032 Absatz 1 BGB heißt es dazu: „Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben“ und damit beginnt der Ärger. Manchmal kommen so jahrzehntelange Streitigkeiten hervor, gelegentlich führt die Gier zu einem völligen Zerwürfnis der Geschwister, häufig gab es zwischen den Miterben bislang kaum Kontakte, da diese aus unterschiedlichen Beziehungen stammen, oft ist die Witwe mit den leiblichen Abkömmlingen des Erblassers nicht verwandt. Häufig sind aber auch die Testamente so kompliziert und auslegungsbedürftig, dass Streit selbst unter friedlichen Erben vorprogrammiert ist.

Gerichtsprozesse unter Miterben können richtig teuer werden. Ein Teil des Nachlasses geht so an Gerichte, Rechtsanwälte und Sachverständige. Vernünftige Erben setzen sich – trotz aller „Unverträglichkeit“ an einen Tisch, erfassen zunächst den Nachlass, stellen also fest, was überhaupt vorhanden ist, auch, ob es zu berücksichtigende Vorabschenkungen an einen der Erben oder an Dritte gegeben hat.

Sehr oft wird leider gemauert. So werden die Kontoauszüge der Erblasserin vernichtet, in der Hoffnung, dass frühere Schenkungen damit nicht mehr zu Tage treten können. Selbstverständlich hat ein Miterbe, auch nicht der, der im Besitz der Nachlassgegenstände ist, kein Recht, Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der anderen Miterben, zu vernichten, zu entsorgen oder zu verkaufen.

Im Ausnahmefall, wenn also eine Zustimmung aller potenziellen Erben nicht zu erreichen ist, können einseitige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich werden, so zum Beispiel bei notwendiger Räumung der Wohnung zwecks Rückgabe der Mietsache und Ersparnis weiterer Mietzahlungen. In diesem Fall empfiehlt es sich, Fotos zu machen und zu versenden und zunächst kurzfristig die bekannten Miterben anzuschreiben. Wichtige Dokumente zum früheren und aktuellen Vermögen des Erblassers sind natürlich aufzubewahren.

Grundsätzlich wird aber jedem Miterben eine „Veto-Position“ bei Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses vom Gesetz zugebilligt.

Alle „Papiere“ werden auch deswegen benötigt, weil zu Beginn der Erbengemeinschaft (also mit dem Tod des Erblassers) zu prüfen ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe Schulden bestehen. U. U. musste dann sogar kurzfristig die Erbschaft ausgeschlagen werden.

Nur in Ausnahmefällen kommt eine Sondererbfolge eines einzelnen Erben, zum Beispiel zu Anteilen an einer Gesellschaft in Betracht, was das Ganze noch komplizierter macht.

Jeder Miterbe muss sich also zunächst fragen, wie komme ich am schnellsten und kostengünstig zu allen relevanten Informationen. Mit Vorlage eines Erbscheins sind alle Kreditinstitute und Versicherungen etc. auskunftspflichtig, soweit sich diese aus den Nachlassunterlagen feststellen lassen. Ansonsten ist zumindest derjenige Erbe auskunftspflichtig, der von dem Gesetz als Erbschaftsbesitzer bezeichnet wird, der also den Nachlass erst einmal an sich genommen hat.

Sollten zur Erbaufteilung wertvolle Hausratsgegenstände, Schmuck oder Grundstücke gehören, wäre zunächst deren aktueller Wert zu ermitteln, z. B. durch Verkaufsangebot an Juwelier, Anfragen an einen Gutachterausschuss, bei Streit dann eben mit kostenträchtigen Sachverständigengutachten. Gerade bei Hausratsgegenständen sind die Gutachterkosten dann höher als der tatsächliche Wert. Jeder interessierte Miterbe kann ja ein Foto eines von ihm für wertvoll gehaltenen Möbelstücks ins Internet einstellen und warten, welche Preise geboten werden, die Tendenz geht gegen Null.

Wenn man sich über die Aufteilung des Eigentums an einem Grundstück bzw. dessen Verkauf oder dessen Vermietung nicht einig werden kann, bleibt nur die Teilungsversteigerung.

Wenn alles gut läuft, kann kurzfristig eine Erbauseinandersetzungs-Vereinbarung geschlossen werden, in der die Aufteilung vollständig (und natürlich auch nach den Erbquoten) geregelt wird. Oft sind zum Vollzug eines solchen Auseinandersetzungsplanes Verfügungsgeschäfte erforderlich, wie zum Beispiel die Eigentumsumschreibung zu einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, was bekanntlich der notariellen Form bedarf. Kompliziert wird es, wenn es um Streit und Bewertungen von vorab erfolgten Schenkungen oder sonstigen Vermögenszuwendungen an einen der Miterben geht oder wenn einer der Miterben in den letzten Jahren vor dem Versterben umfangreiche Pflegeleistungen erbracht hat und wie diese dann zu bewerten sind.

Auch hierzu sollte man sich verständigen können. Langwierige Erbprozesse durch mehrere Instanzen mit Sachverständigengutachten können schnell dazu führen, dass vom Nachlassanteil (unter Abzug jeweils beim Erben entstehenden Kosten) am Ende nichts mehr übrigbleibt.

Dr. Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Leipzig, 10. März 2020


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