Warum heiraten?

  • 3 Minuten Lesezeit

                                                                 Warum heiraten?

 Dafür gibt es viele romantische Gründe, auch praktische in Bezug auf gemeinsame Kinder.

Im Übrigen muss aber jeder Partner selber prüfen, ob er eine Eheschließung wünscht oder nicht. Wenn die Heirat im Gespräch ist, stellt sich dann die Frage, ob eventuell ein Ehevertrag „erforderlich“ ist. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: für den wirtschaftlich schwächeren Partner ist die Eheschließung fast immer von Vorteil, für den wirtschaftlich stärkeren Partner (ohne Ehevertrag) fast immer von Nachteil (abgesehen von steuerlichen Ersparnissen beim Ehegattensplitting).

„Vorteil“ und „Nachteil“ hören sich sehr berechnend an, sind es auch!

Es gibt aber immer noch „weiße Ritter“, die den persönlichen und wirtschaftlichen Bund fürs Leben eingehen wollen, mit allen finanziellen Risiken, auch aus dem Gedanken der Gerechtigkeit, dass eben dann der wirtschaftlich schwächere Partner auch im Fall der Trennung besser geschützt sein soll

Eine Witwenrente kann ein Grund für oder gegen eine Eheschließung sein.

Das Ehepaar profitiert von dem nach wie vor geltenden gesetzlichen Ehegattensplitting und damit einem besseren Steuertarif bei unterschiedlichen Einkünften. Die Eheleute haben einen hohen Freibetrag bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Höhe von € 500.000,- (alle zehn Jahre), um nur die beiden wichtigsten Beispiele zu nennen.

                                                                  Eigentum und Vermögen

Eine Gemeinsamkeit zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft muss an dieser Stelle unbedingt genannt werden. Ehegatten haften nicht als solche für die Schulden des anderen Ehegatten!

Sowohl bei der Ehe als auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die bestehenden individuellen Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Eigentum und auch Schulden bleiben bei dem jeweiligen Partner, unabhängig davon, ob eine Ehe geschlossen wird oder nicht. Auch die Schulden bleiben getrennt, der Ehepartner übernimmt nicht etwa mit der Eheschließung die Schuldverpflichtungen des Anderen. Die Behauptung, nur mit einem Ehevertrag könnte man die Schuldhaftung des Partners ausschließen, ist falsch!

Gemeinsame Schuldverpflichtungen können nur dadurch entstehen, dass von beiden Partnern (in der Ehe oder in der Lebensgemeinschaft) Darlehensverpflichtungen übernommen oder Bürgschaften für den anderen Partner abgegeben werden. Allerdings besteht ein Risiko bei gemeinsamen Grundstückseigentum, egal ob mit oder ohne Ehe.

Nur bei der Ehe gibt es den Zugewinnausgleich: eine Berücksichtigung des in der Ehezeit erworbenen Vermögens erfolgt bei einer späteren Trennung und Scheidung dadurch, dass der in der Ehezeit erworbene Zugewinn beim Vermögen des einen hälftig an den anderen auszugleichen ist.

Dieser gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch notariellen Ehevertrag geändert werden.

Bei Beibehaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung gibt es also diese Zugewinnausgleichsansprüche desjenigen Partners, der in der Ehezeit weniger Vermögen erworben hat als der andere, nicht.

                                                              Unterhalt und Rentenausgleich

 Bei der Ehe bestehen die (notariell zum Teil abänderbaren) Ansprüche des schlechter verdienenden gegen den besser verdienenden Ehegatten auf Zahlung von Unterhalt in der Zeit der Trennung und oft auch für einige Zeit nach der Scheidung.  

Im Fall einer Scheidung ist der gesetzliche Versorgungsausgleich für die Ehezeit durchzuführen, was bedeutet, dass alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und sonstigen Altersversorgungsansprüche je hälftig geteilt werden. Auch hierdurch ist der geringer verdienende Ehegatte geschützt.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keinerlei Ansprüche auf Unterhalt und Rentenausgleich, allenfalls noch für die Zeit der Betreuung eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes in den ersten drei Lebensjahren.

 Auch im Erbrecht ist der Ehegatte wesentlich besser geschützt. Dazu kommen wir später.

 

 

 

Dr. Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht 

Fachanwalt für Erbrecht 

 

Leipzig, 18. Dezember 2020


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Fischer