Warum ist die Diskriminierung von Nicht-EU-Ausländern durch das deutsche Gesetz verfassungswidrig?!?
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Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der internationalen Entwicklungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die derzeitige Regelung, die Nicht-EU-Ausländer vom Wahlrecht auf kommunaler Ebene ausschließt, verfassungsrechtlich fragwürdig ist. Das Diskriminierungsverbot und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass keine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Personengruppen vorgenommen wird, die in vergleichbarer Weise von politischen Entscheidungen betroffen sind.
Die Ungleichbehandlung von EU-Ausländern, die das Stadtparlament und den Ausländerbeirat wählen dürfen, und Nicht-EU-Ausländern, die nur den Ausländerbeirat wählen dürfen, verstößt gegen den Grundsatz der fairen politischen Teilhabe und kann als verfassungswidrige Diskriminierung angesehen werden. Das kommunale Wahlrecht sollte daher auf Nicht-EU-Ausländer ausgeweitet werden, um eine gleichberechtigte politische Teilhabe zu gewährleisten und die Menschenwürde und Freiheit aller dauerhaft in Deutschland lebenden Personen zu schützen. Eine solche
Um die Menschenwürde und die Freiheit des Individuums zu wahren, ist es unerlässlich, dass jeder Mensch die Möglichkeit hat, an politischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen.
Politische Teilhaberechte sind unverzichtbare Bürgerrechte, die auf dem Prinzip des transzendentalen Tauschs beruhen:
Menschen erkennen sich gegenseitig als Akteure an, die berechtigte Interessen an politischer Partizipation haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Diese Rechte sind nicht nur philosophisch begründbar, sondern zählen zu den Menschenrechten und müssen daher in einem demokratischen Rechtsstaat gewährleistet sein.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in verschiedenen Entscheidungen zum Wahlrecht auf kommunaler Ebene das Demokratieprinzip ausgelegt, welches besagt, dass politische Macht vom Volk ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG).
In seiner Entscheidung zum kommunalen Wahlrecht für EU-Ausländer (BVerfGE 83, 37) stellte das Gericht klar, dass das Demokratieprinzip auf kommunaler Ebene anders zu bewerten ist als auf der Bundesebene, da die politischen Entscheidungen dort vor allem das unmittelbare Lebensumfeld der Menschen betreffen. Das Gericht argumentierte, dass auch Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ein berechtigtes Interesse daran haben, an der politischen Willensbildung auf lokaler Ebene teilzunehmen, wenn sie in der jeweiligen Kommune leben und integriert sind.
EU-Ausländer dürfen aufgrund der EU-Verträge an den Kommunalwahlen teilnehmen, was das BVerfG als verfassungskonform ansieht. Diese Argumentation lässt sich jedoch auch auf Nicht-EU-Ausländer übertragen, die ebenfalls in deutschen Kommunen leben und von den kommunalen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Wenn politische Teilhabe ein unveräußerliches Recht darstellt, das auf der Verbundenheit zur Gemeinschaft basiert, gibt es keinen hinreichenden Grund, Nicht-EU-Ausländer von diesem Recht auszuschließen.
Hier entsteht jedoch ein Problem der Ungleichbehandlung. EU-Ausländer haben das Recht, sowohl das Stadtparlament als auch den Ausländerbeirat zu wählen, während Nicht-EU-Ausländer nur den Ausländerbeirat wählen dürfen. Der Ausländerbeirat ist ein Gremium, das zwar beratende Funktionen ausübt, aber keine politischen Entscheidungsbefugnisse besitzt. Diese Unterscheidung führt dazu, dass EU-Ausländer über ein „doppeltes Wahlrecht“ verfügen, während Nicht-EU-Ausländer auf eine geringere Form der politischen Beteiligung beschränkt werden. Diese Differenzierung könnte als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG und als Diskriminierung angesehen werden, da es keine sachlichen Gründe gibt, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Das Gleichheitsgebot verpflichtet den Staat, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass Differenzierungen im Wahlrecht nur dann zulässig sind, wenn sie auf sachlichen Gründen basieren.
Da Nicht-EU-Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, in der gleichen Weise von kommunalen Entscheidungen betroffen sind wie EU-Ausländer, gibt es keine verfassungsrechtlich haltbare Grundlage für deren Ausschluss von der Wahl des Stadtparlaments. Die bloße Staatsangehörigkeit reicht nicht aus, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Die Rolle des Ausländerbeirats verdeutlicht diese Problematik. Während EU-Ausländer durch ihre Teilnahme an den Kommunalwahlen direkten Einfluss auf die Entscheidungen des Stadtparlaments haben, bleibt den Nicht-EU-Ausländern nur die Wahl eines Gremiums mit rein beratender Funktion. Dies widerspricht der Vorstellung, dass politische Teilhabe mehr ist als bloße Beratung und Mitwirkung. Politische Teilhabe muss aktive und direkte Beteiligung an der Willensbildung ermöglichen, insbesondere bei Entscheidungen, die das alltägliche Leben betreffen.
Auf internationaler Ebene gibt es ebenfalls Bestrebungen, das Wahlrecht für dauerhaft ansässige Ausländer auszuweiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat betont, dass das Wahlrecht ein fundamentales Element der demokratischen Teilhabe ist. Außerdem fordert das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf kommunaler Ebene, dass Ausländern, die seit mindestens fünf Jahren in einem Mitgliedstaat leben, das Wahlrecht auf kommunaler Ebene eingeräumt wird.
Diese internationalen Entwicklungen unterstreichen die Bedeutung der politischen Teilhabe als grundlegendes Menschenrecht, das nicht auf EU-Bürger beschränkt sein sollte.
Angesichts der deutschen Verfassung und der Rechtsprechung des BVerfG lässt sich festhalten, dass die derzeitige Regelung, die Nicht-EU-Ausländer vom kommunalen Wahlrecht ausschließt, verfassungs-rechtlich fragwürdig ist.
Das Diskriminierungsverbot und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass keine willkürliche Ungleichbehandlung von Gruppen stattfindet, die in gleicher Weise von politischen Entscheidungen betroffen sind.
Die Unterscheidung zwischen EU-Ausländern und Nicht-EU-Ausländern im Hinblick auf das Wahlrecht widerspricht diesem Grundsatz.
Nicht-EU-Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, sollten ebenso das Recht haben, das Stadtparlament zu wählen, wie EU-Ausländer. Politische Teilhabe ist ein Menschenrecht, das allen dauerhaft ansässigen Personen gewährt werden sollte, um die Menschenwürde und die Freiheit des Einzelnen zu wahren.
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