Warum man einen Erbschein beantragen sollte

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Der Erbschein ist eine Urkunde, welcher im Erbrecht ein hoher Stellenwert beigemessen wird. In vielen Fällen beantragt mindestens ein Erbe den Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht. Im Folgenden soll erklärt werden, welche Bedeutung der Erbschein hat und warum er in den meisten Fällen sinnvoll und vor allem auch sein Geld wert ist, in manchen Fällen aber auch nicht nötig ist.

Was den meisten bekannt sein dürfte:

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Es wird hierfür eine Gebühr erhoben, welche sich nach dem Nachlasswert richtet und von wenigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro schwanken kann. Mit dem Erbschein beweist man vor Dritten seine Stellung als Erbe für einen konkreten Erbfall und legitimiert sich so z.B., Auskünfte einzuholen, Eigentumsansprüche durchzusetzen und andere erbrechtlich relevanten Handlungen vorzunehmen. Ohne die Vorlage eines Erbscheins bleiben die meisten Institutionen untätig.

Was viele aber nicht wissen:  

Der Erbschein entfaltet zwei sog. „Gutglaubensregeln“. Es dürfen bei der Vorlage eines Erbscheins also verschiedene Umstände vermutet werden. Konkret ist, wenn einem ein gültiger Erbschein vorgelegt wird, von zwei Dingen ausgehen:

Zunächst darf vermutet werden, dass die Erbenstellung, wie sie im Erbschein ausgewiesen ist, der tatsächlichen Erbfolge entspricht (sog. positive Vermutungswirkung). Derjenige, dem der Erbschein vorgelegt wird, steht nicht in der Pflicht, eigene Nachforschungen über die Erben anzustellen, sondern darf Auskünfte erteilen und andere Rechtshandlungen gegenüber dem Vorlegenden in seiner Eigenschaft als Erbe vornehmen.

Zudem darf man davon ausgehen, dass Verfügungsbeschränkungen, die im Erbschein nicht vermerkt sind, auch nicht existieren. Genauso wenig hat derjenige, der vom Erben ein Angebot zur Eigentumsübertragung eines Nachlassgegenstandes erhält, sich nicht die Frage zu stellen, ob der Erbe dazu berechtigt ist. Dieser Umstand wird spiegelbildlich zum Voranstehenden „negative Vermutungswirkung“ genannt.

Unser Rechtstipp lautet: Als Erbe sollten Sie sich immer dann, wenn Ihre Erbenstellung nicht eindeutig oder bestritten ist, bemühen, einen Sie als Erben ausweisenden Erbschein zu beantragen. Ist Ihre Erbenstellung allerdings eindeutig und unbestritten und z.B. durch ein notarielles Testament nachweisbar, dürfen Banken nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Auch vor dem Grundbuchamt genügt die Vorlage eines notariellen Testamentes. In diesen Fällen können Sie sich die Kosten für einen Erbschein also sparen. 

Zu dem Thema Erteilung eines Erbscheins sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

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