Warum rechnen deutsche Anwälte so selten nach Erfolgshonorar ab?
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Viele Mandanten fragen nach einem Erfolgshonorar für den Anwalt. Erfolgshonorare sind aber grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Mandant wäre sonst von der Rechtsverfolgung abgehalten. Eine Liberalisierung des Honorarrechts könnte die Situation vereinfachen, bis dahin muss Mandanten aber meist von einem Erfolgshonorar abgeraten werden.
Ein anwaltliches Honorar kann grundsätzlich auf verschiedene Arten vereinbart werden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Honorarvereinbarung sind in Deutschland vor allem im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Berufsregeln für Rechtsanwälte (BRAO) geregelt. Hier sind die wichtigsten Punkte:
1. Grundsatz: Vergütung nach RVG
Ohne besondere Vereinbarung richtet sich die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG. Die Gebühren sind dabei abhängig vom Streitwert und der jeweiligen Tätigkeit (z. B. Beratung, außergerichtliche Vertretung, Prozessführung).
2. Honorarvereinbarung (§ 3a RVG)
Ein Anwalt kann mit seinem Mandanten eine abweichende Vergütung vereinbaren. Diese muss jedoch:
- in Textform geschlossen werden (E-Mail oder schriftlich, aber nicht mündlich).
- bei Verbrauchern eine Belehrung enthalten, dass eine Erstattung durch die Gegenseite oder eine Rechtsschutzversicherung nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgen kann.
- kein Erfolgshonorar enthalten, außer in Ausnahmefällen (§ 4a RVG).
3. Erfolgshonorar (§ 4a RVG)
Ein Erfolgshonorar ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn:
- Der Mandant wäre sonst wirtschaftlich von der Rechtsverfolgung abgehalten.
- Es wird nur für bestimmte Fälle und nicht pauschal vereinbart.
4. Zeithonorar und Pauschalhonorar
- Stundenhonorar: Möglich, wenn es transparent und nachvollziehbar festgelegt wird.
- Pauschalhonorar: Möglich, solange es angemessen ist und nicht gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 49b BRAO) verstößt.
5. Unzulässige Vereinbarungen
- Gebühren dürfen nicht unterschritten werden, wenn dadurch eine unlautere Werbung erfolgt.
- Wucher oder sittenwidrige Honorare sind nichtig (§ 138 BGB).
Eine anwaltliche Honorarvereinbarung muss gut durchdacht und rechtssicher formuliert sein, insbesondere bei Verbrauchermandaten. Ohne Vereinbarung gilt das RVG, und Erfolgshonorare sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung hat folgende rechtliche Konsequenzen:
1. Nichtigkeit der Vereinbarung (§ 134 BGB i.V.m. § 4a RVG)
- Eine Erfolgshonorarvereinbarung, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (z. B. kein wirtschaftlicher Hinderungsgrund des Mandanten), ist nichtig.
- Der Anwalt kann sich nicht auf die Vereinbarung berufen und keinen erfolgsabhängigen Bonus verlangen.
2. Rückfall auf gesetzliche Gebühren nach dem RVG
- Statt des vereinbarten Erfolgshonorars gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
- Der Anwalt kann die regulären RVG-Gebühren nachträglich abrechnen.
3. Rückforderung bereits gezahlter Beträge (§ 812 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung)
- Falls der Mandant bereits ein Erfolgshonorar gezahlt hat, kann er es zurückfordern, da es ohne Rechtsgrund geleistet wurde.
4. Berufsrechtliche Folgen für den Anwalt (§ 49b BRAO)
- Der Anwalt verstößt gegen das Berufsrecht und kann von der Anwaltskammer abgemahnt oder sogar mit einem Berufsrechtsverfahren belegt werden.
5. Risiko der Nichtigkeit der gesamten Honorarvereinbarung
- Ist die Erfolgshonorarregelung ein wesentlicher Bestandteil einer Honorarvereinbarung, kann die gesamte Vereinbarung unwirksam sein.
- Dann bleibt nur die Abrechnung nach RVG.
Fazit:
Eine unwirksame Erfolgshonorarvereinbarung führt dazu, dass die gesetzliche Vergütung nach RVG gilt. Bereits gezahlte Erfolgshonorare können zurückgefordert werden, und der Anwalt riskiert berufsrechtliche Sanktionen.
Das erklärt, warum Kanzleien mit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren zurückhaltend sind. Wünschenswert wäre eine Liberalisierung des Honorarrechts durch den Gesetzgeber. Bis es soweit ist, wird man Mandanten ggf. zur Anfrage einer Prozessfinanzierung raten müssen.
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