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Gesetzliche Vergütung trotz Erfolgshonorar?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Vielen Menschen fehlt oft das Geld, um ihre Ansprüche durchsetzen zu können. Da käme es eigentlich gelegen, wenn man einen Rechtsanwalt beauftragen könnte, den man nur für den Fall des Obsiegens bezahlen müsste. Gemäß § 49b II 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Regel jedoch unzulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass der Anwalt aber trotz einer derartigen, unwirksamen Abrede grundsätzlich immer noch einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung hat.

Ein Rechtsanwalt hatte mit seiner Mandantin eine mündliche Vereinbarung geschlossen, wonach diese die gesetzlichen Gebühren nur für den Fall des Obsiegens zahlen muss. Nach kurzem Tätigwerden des Anwalts wurde das Mandat aber einvernehmlich beendet. Dennoch verlangte der Jurist die gesetzliche Vergütung. Die frühere Mandantin lehnte eine Bezahlung ab; der Anwalt habe die geltend gemachten Ansprüche nicht realisiert und deshalb auch keinen Anspruch auf eine Vergütung. Nun zog der Anwalt vor Gericht und klagte seine Vergütung ein.

Zu Recht, wie das OLG entschied. Zwar hatten die Parteien ein Erfolgshonorar vereinbart, das nach § 49b II 1 BRAO grundsätzlich unzulässig ist. Ein solches liegt vor, wenn der Rechtsanwalt nur im Fall des Obsiegens Anspruch auf ein Honorar haben oder wenn er einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhalten soll. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist lediglich im Einzelfall nach § 49b II 1 BRAO i. V. m. § 4a RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zulässig, wenn der Mandant ansonsten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seine Ansprüche nicht durchsetzen würde.

Das war im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Des Weiteren hätte die Vereinbarung der Textform nach § 3a RVG bedurft; eine mündliche Abrede ist nicht erlaubt. Somit war die Vereinbarung des Erfolgshonorars unwirksam. Das führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Er bleibt vielmehr wirksam, sodass der Jurist vorliegend auf Grundlage des Vertrages die gesetzliche Vergütung verlangen durfte.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.02.2012, Az.: I-24 U 170/11)

(VOI)

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