Warum Sie in AGB Ihres Onlineshops auf Klauseln wie „Es gilt deutsches Recht“ verzichten sollten!

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In zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen findet man noch immer Formulierungen wie „Es gilt deutsches Recht“, obwohl sich der Shop auch an Verbraucher richtet. Warum Sie auf derartige Klauseln besser verzichten sollten, lesen Sie nachfolgend:

Rechtswahlklauseln – Was ist das?

Im juristischen Sinne handelt es sich bei Klauseln, die regeln sollen welches Recht auf die Geschäftsbeziehung anwendbar sein soll, um sog. Rechtswahlklauseln.

Es wurde keine Regelung getroffen – Welches Recht gilt gegenüber Verbrauchern?

Bei Ansprüchen aus Kaufverträgen richtet sich die Frage nach der Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom I-Verordnung). Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt gemäß Artikel 6 Abs. 1 Rom I-VO bei Verbraucherverträgen das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt (meist der Wohnsitz) hat. 

Dies gilt aber nur, wenn eine der beiden nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer übt seine Tätigkeit in dem Land aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Bsp.: Ein deutscher Onlineshop verkauft an einen Verbraucher mit Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland = Es gilt deutsches Recht).

ODER

2. Der Unternehmer richtet seine Tätigkeit auf den Staat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Bsp.: Ein deutscher Onlineshop bietet als Sprachauswahl auch Niederländisch an, der Käufer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden, die Lieferung erfolgt in die NL= Es gilt niederländisches Recht).

Wann ist ein Shop auf einen bestimmten Staat ausgerichtet?

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2010, Az. C-585/08 und C- 144/09 folgende Kriterien beschrieben, die bei der Beurteilung der Ausrichtung des Shops herangezogen werden:

- Länderauswahl im Bestellprozess

- Angaben von Telefonnummern mit Ländervorwahl

- Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Ländern

- Sprachauswahl

- Währungsauswahl

- Wahl der Top-Level-Domain,

- etc.

Wird ein Shop also auf bestimmte Länder ausgerichtet, hat dies zur Folge, dass die Rechtsordnung dieser Länder gegenüber Verbrauchern eingehalten werden müssen.

Kann ich etwas Abweichendes regeln?

Grundsätzlich dürfen Sie nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung die Rechtswahl frei regeln. Dies gilt auch bei Verträgen mit Verbrauchern.

ABER:

Die Rechtswahlklausel darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der in seinem Heimatland geltenden zwingenden Verbraucherschutzregelungen entzogen wird.

Was heißt das konkret?

Dies bedeutet: Zwingendes Verbraucherschutzrecht des jeweiligen Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, setzt sich stets durch. Wird der Verbraucher auf diese Tatsache nicht ausdrücklich hingewiesen, sind die AGB-Klauseln (wie beispielsweise „Es gilt deutsches Recht“) unwirksam, weil sie letztendlich irreführend sind und gegen deutsches AGB-Recht verstoßen.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise mit Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 40/11 entschieden, dass folgende Klausel unwirksam und damit abmahnfähig ist:

„Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“.

Mein Ratschlag:

Verzichten Sie gegenüber Verbrauchern auf Rechtswahlklauseln. Diese sind zwar unter engen Voraussetzungen grundsätzlich möglich, jedoch mit dem hohen Risiko verbunden, dass die jeweilige Klausel gegen deutsches AGB-Recht verstößt. Da sich Verbraucher außerdem wegen der Rom I- Verordnung auf zwingendes Verbraucherrecht ihres Landes berufen können, machen derartige Rechtswahlklauseln ohnehin nicht viel Sinn.

Anders liegt es, wenn Sie nur mit Unternehmern Verträge schließen. Im sog. B2B-Bereich sind Rechtswahlklauseln sinnvoll und empfehlenswert.

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen / Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe ich Ihnen gerne als Fachanwältin für IT-Recht zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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