Warum Sie sich von Versicherern nicht einschüchtern lassen sollten
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Versicherer versuchen oft, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu umgehen, indem sie Einwände durch Prüfberichte erheben. Doch dieser Ansatz trägt nicht, und wir zeigen Ihnen, warum.
Der Prüfbericht-Einwand des Versicherers
Versicherer fordern von Geschädigten häufig den Nachweis, dass diese die Differenz zu den Sachverständigenkosten bereits beglichen haben. In vielen Fällen hat der Geschädigte dies bereits freiwillig getan, was den einfachsten Weg darstellt, den Zahlungsnachweis zu erbringen. Versicherer versuchen dann, sich auf das sogenannte Werkstattrisiko zu berufen und die Erstattung der vollen Kosten zu verweigern.
Im Prüfbericht steht dann sinngemäß, dass das Werkstattrisiko nicht angebracht werden könne, da bereits im Abrechnungsschreiben und Prüfbericht darauf hingewiesen wurde, dass die Kosten nicht vollumfänglich erstatten würden.
Warum der Prüfbericht-Einwand Unfug ist
Die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs durch den BGH soll sicherstellen, dass Geschädigte nicht in Streitigkeiten mit ihren Dienstleistern verwickelt werden. Ein Prüfbericht kann diese Erleichterung nicht aufheben, insbesondere wenn er den Prinzipien der BGH-Rechtsprechung widerspricht.
BGH: Auf die Zahlung der Gutachterkosten kommt es nicht mehr an
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 280/22) klargestellt, dass es für die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Der Geschädigte kann die Zahlung der Sachverständigenkosten direkt an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Sachverständigen.
Der BGH führt weiter aus:
„Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er ‒ will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen ‒ die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.“
Dies bedeutet, dass sich Geschädigte nicht durch Prüfberichte der Versicherer verunsichern lassen sollten.
Die Zahlung der Gutachterkosten muss nicht nachgewiesen werden, um Anspruch auf volle Erstattung zu haben.
Fazit
Der Prüfbericht-Einwand der Versicherer ist kein tragfähiges Argument gegen die Erstattung der vollen Sachverständigenkosten. Geschädigte sollten sich auf die klare Rechtsprechung des BGH berufen und sich nicht durch Prüfberichte einschüchtern lassen.
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