Was darf beim Vorstellungsgespräch gefragt werden?

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  • Fragerecht

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, all diejenigen Fragen des Arbeitgebers zu beantworten, an denen dieser ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt hierfür, dass das Interesse des Arbeitgebers objektiv so stark ist, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und an der Wahrung der Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre zurücktreten muss. Das schließt zumindest das Recht auf solche Fragen aus, die nur von entfernter Bedeutung für das Arbeitsverhältnis sind.

Wenn der Arbeitgeber eine solche Frage nicht stellen darf, dann darf dies übrigens auch der Betriebsarzt nicht. Insbesondere sind hier folgende Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge zu nennen:

  • Berufliche Fähigkeiten

Es ist uneingeschränkt erlaubt, Fragen nach beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, der Erfahrung und dem beruflichen Werdegang sowie nach Prüfungs- und Zeugnisnoten zu stellen.

  • Eheschließung

Fragen nach der beabsichtigten Eheschließung in absehbarer Zeit sind unzulässig. Etwas anderes kann nur bei kirchlichen Arbeitgebern gelten.

  • Gesundheitszustand

Da hier einerseits der Arbeitgeber ein starkes Interesse wegen drohender Arbeitsausfälle an solchen Fragen hat, der Arbeitnehmer aber andererseits hierdurch in seiner Persönlichkeitssphäre stark tangiert ist, dürfen Fragen nach zumindest früheren Erkrankungen nur gestellt werden, wie an deren Beantwortung für die Arbeit, den Betrieb und die anderen Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse besteht; entscheidend ist also der Einzelfall.

Das BAG stellt bei bestehenden Krankheiten darauf ab, ob diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Damit beschränkt sich das Fragerecht im Wesentlichen auf folgende Punkte:

Besteht eine Krankheit, durch die dauernd oder periodisch wiederkehrend die Arbeit eingeschränkt wird?

Besteht eine die Kunden (Patienten, Bewohner, Klienten etc.) oder Kollegen gefährdende ansteckende Krankheit?

Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts oder in absehbarer Zeit mit einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall zu rechnen?

  • Gewerkschaftszugehörigkeit
    • Die Frage, ob sich der Arbeitgeber nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit erkundigen darf, ist vom BAG noch nicht entschieden, aber in der Literatur heftig umstritten. Die herrschende Meinung erachtet eine solche Frage grundsätzlich unzulässig, da dies auf eine Behinderung des Rechts zur sogenannten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hinausläuft. Außerdem sei eine unterschiedliche Behandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtorganisierten nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unzulässig. Auch zur Feststellung, ob der Tariflohn bezahlt werden müsse, darf dies nicht vor der Einstellung erfragt werden, da diese Frage auch noch nach der Einstellung gestellt werden könne. Etwas anderes gelte insbesondere nur bei leitenden Angestellten, die den Arbeitgeber auch im Arbeitgeberverband vertreten sollen.
  • Pfändungen
    • Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Stellung solcher Fragen, da dies zu einem beträchtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand führt.
  • Religions- und Parteizugehörigkeit
    • Solche Fragen sind im Grundsatz unzulässig. Etwas anderes kann nur für kirchliche Arbeitgeber und Tendenzbetriebe gelten. Den Kirchen steht aufgrund von Artikel 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung u. a. das Recht zu, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Den Kirchen als Arbeitgebern steht es somit zu, die Einstellung von einer Religionszugehörigkeit abhängig zu machen.
  • Schwangerschaft
    • Nach bislang großteils bezüglich befristeter und unbefristeter Arbeitsverträgen sehr differenzierter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. des Bundesarbeitsgerichts (BAG) scheint sich nunmehr auch für die deutsche Rechtsprechung abzuzeichnen, dass weder bei unbefristeten noch bei befristeten Arbeitsverträgen zuvor nach bestehender oder beabsichtigter Schwangerschaft gefragt werden darf.
  • Schwerbehinderteneigenschaft
    • Schwerbehinderungen mit einem Grad ab 50 % müssen auf Befragung offenbart werden.
    • Ohne entsprechende Befragung muss dies nur dann offenbart werden, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass er infolge seiner Schwerbehinderung die vorgesehene Arbeit nicht leisten kann, oder diese von ausschlaggebender Bedeutung für die Arbeit ist.
  • Vermögensverhältnisse
    • Nach den Vermögensverhältnissen dürfen nur leitende Angestellte oder Buchhalter etc. gefragt werden.
  • Vorstrafen
    • Der Arbeitnehmer braucht hierauf nicht von sich aus hinzuweisen. Der Arbeitgeber darf nur dann nach Vorstrafen fragen, wenn dies von Bedeutung für die Arbeit ist, bei Fahrtätigkeiten also nach Vorstrafen in Verkehrsstrafsachen, bei Personen mit Zugang zu Medikamenten nach Betäubungsmitteldelikten etc.
    • Wenn die Strafen aber bereits im Bundeszentralregister gelöscht sind oder nicht mehr im Führungszeugnis aufzunehmen sind, dann braucht der Arbeitnehmer auch solche Vorstrafen trotz Befragung nicht zu offenbaren.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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