Was droht bei Straftaten im Straßenverkehr als Nebenfolge?
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Betrachtung von Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und Fahrverbot (§ 44 StGB)
Die Anzahl an Personen, welche als Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer täglich am Straßenverkehr teilnehmen ist groß. Oft ist man als Fahrer einer Straftat näher als man denkt. Typische Straftaten im Straßenverkehr sind:
• die fahrlässige Körperverletzung,
• das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort,
• die Trunkenheitsfahrt oder,
• das Fahren ohne Fahrerlaubnis (oft im Zusammenhang mit EU-Führerscheinen).
Hierbei handelt es sich durchweg um sogenannte „Massendelikte“, welche im Regelfall als „Hauptfolge“ lediglich vergleichsweise geringe Strafen nach sich ziehen. Umso schwerer wiegen die sogenannten strafrechtlichen Nebenfolgen. Gemäß § 69 II StGB wird bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und der Gefährdung des Straßenverkehrs im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen, aber auch beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort droht in besonderen Konstellationen der Entzug der Fahrerlaubnis.
Gemäß § 69 I StGB kann jedoch auch bei weiteren Straftaten, welche im Straßenverkehr begangen werden, ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen. Ein solcher Entzug dauert mindestens 6 Monate, der Zeitraum kann jedoch auch deutlich länger anhalten. Folgen sind, neben Einschränkungen im privaten Alltag, oft auch beruflich-existenzielle Probleme. Nicht selten fühlt sich der Verurteilte zu Folgestraftaten nahezu genötigt, insbesondere dem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Als weniger schwerwiegende Nebenfolge droht das Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Es dauert 1-3 Monate und kann durch das Gericht verhängt werden. Auch hier drohen jedoch Schwierigkeiten auf der Arbeitsstelle. Wer während eines Fahrverbotes dennoch als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt, dem droht eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Auch hier kann im Extremfall ein Fahrerlaubnisentzug erfolgen.
Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Verhängung eines Fahrverbotes sind durch Überzeugungsarbeit vor Gericht regelmäßig zu vermeiden. Kontaktieren Sie daher beim Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr im eigenen Interesse einen Strafverteidiger und lassen Sie sich beraten.
Gerne helfe ich Ihnen weiter!
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