Was genau bedeutet eigentlich Zugewinngemeinschaft?

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Eheleute, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allerdings wissen nur wenige, was sich dahinter verbirgt.

Das Wort „Zugewinn“ ist nämlich irreführend. Tatsächlich wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen nicht automatisch gemeinsames Eigentum der Eheleute. Jeder, der in der Ehe etwas erwirbt, sei es einen Pkw, eine Immobilie oder eine Antiquität, wird alleiniger Eigentümer. Das bleibt auch bei einer Trennung oder Ehescheidung so und gilt genauso für Schulden, die während der Ehe von nur einem Ehepartner aufgenommen werden.

Bei einer Ehescheidung wird jedoch ein Zuwachs ausgeglichen. Das erreicht man, indem man die Vermögensstände der Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages vergleicht. Derjenige, der den höheren Zuwachs (also Zugewinn) erzielt hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Er muss ihm jedoch nicht Vermögensgegenstände übereignen. Letzteres kann sich jedoch manchmal anbieten, wenn dadurch Ansprüche abgegolten werden können, ohne dass man einen Kredit aufnehmen muss.

Auch auf das Ehegattenerbrecht hat der Güterstand Einfluss.

Den Güterstand kann man auch noch nach der Eheschließung ändern. Voraussetzung ist, dass sich beide Eheleute darüber einig sind. Gerade bei Unternehmerehen ist eine solche Änderung in eine Gütertrennung manchmal sinnvoll, um den Betrieb zu schützen. Der dritte Güterstand ist die Gütergemeinschaft, die es nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen gibt, u. a., weil sie im Trennungsfall ausgesprochen schwierig auseinanderzusetzen ist.


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