Was hat es mit den DiPA-Startups auf sich?

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Apps für Pfleger und Pflegebedürftige werden erstattet

Digitale Gesundheitsanwendungen („DiGA“) haben seit 2020 auch im deutschen Markt Einzug gefunden. Seitdem wurden immer mehr Startups im Health Tech Bereich gegründet, darunter jetzt viele Digitale Pflegeanwendungen (kurz „DiPA“). Viele dieser DiPA-Startups suchen seither einen Anwalt für Gesellschaftsrecht auf, um die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres neugegründeten Unternehmens abklären zu lassen. 

Eine wichtige Frage, die sich im Gründungsprozess außerdem stellt, ist, wann diese im Pflegesektor betriebenen Technologien erstattungsfähig sind. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, lesen Sie im Foglenden.

Was sind Digitale Gesundheitsanwendungen („DiGA“)?

In der Kürze liegt die Würze, daher hier einmal kurz und knapp zusammengefasst: Bei DiGA handelt es sich um Apps, welche Patienten bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung und/oder Linderung von Beschwerden und Krankheiten unterstützen sollen, vom Arzt verschrieben werden und von der Krankenkasse unter Umständen erstattet werden können.

Wofür braucht man Digitale Pflege-Apps?

Die DiPA stellen eine Unterform der DiGA dar, die vorrangig im Pflegesektor Anwendung finden. Sie sollen die Ermittlung, Überwachung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes älterer pflegebedürftiger Menschen gewährleisten. Die Frage, ob Kosten für DiPA von der Pflegekasse erstattet werden, klärte sich mit der Verabschiedung der Digitalreform für die Pflege im Januar 2022 – Ja, können sie grundsätzlich.

Davon betroffen sind unter anderem Apps, welche Übungen zur Verbesserung der geistigen und körperlichen Fitness bereitstellen – um etwa eingeschränkte Mobilität zu verbessern oder Demenz entgegenzuwirken. Darüber hinaus dienen bestimmte DiPA der Verbesserung der Kommunikation zwischen Angehörigen, ambulanten Pflegediensten, Pflegefachkräften und Ärzten.

Medizinrecht stellt genaue Anforderungen an DiPA

Aber nicht jeder, der gerade Lust darauf hat, kann einfach beschließen eine DiPA auf den Markt zu bringen. Vielmehr muss die Anwendung genauen Anforderungen gerecht werden. Im Bereich des Medizinrechts müssen DiPA die europäischen Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität im Rahmen der CE-Zertifizierung sowie die Voraussetzungen des Datenschutzes erfüllen.

Um in das DiPA-Verzeichnis aufgenommen werden zu können, muss ein pflegerischer Nutzen und die Verbesserung der Organisation sowie Bewältigung des pflegerischen Alltags nachgewiesen werden. Davon umfasst sind sowohl solche Apps, die von den pflegenden Angehörigen benutzt werden als auch von den Betroffenen selbst. Hintergrund ist das Ziel der Entlastung der häuslichen Pflege hinsichtlich der Organisation.

Wie bekommt man Kosten für Digitale Pflegeanwendungen erstattet?

Anders als die DiGA, soll eine DiPA auch ohne ärztliche Verordnung erstattet werden können. Das Einzige was dafür nötig sein soll, ist ein Antrag bei der Pflegekasse auf Erstattung. Dabei ist egal, ob der Betroffene selbst den Antrag stellt oder ein Bevollmächtigter. Auf Anfrage können Pflegekassen außerdem Kosten für digitale Pflegeanwendungen, die nicht beim BfArM gelistet sind, auch als freiwillige Leistung übernehmen.

Wer bekommt DiPA-Kosten erstattet?

Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Nutzung einer DiPA sollen Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben, die Leistungen der häuslichen Pflege durch eine Pflegeversicherung erhalten. Gegebenenfalls haben sie auch einen Anspruch auf notwendige ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Wie viele Kosten können erstattet werden? Maximal 50 EUR pro Monat. Wird künftig eine DiPA in Anspruch genommen, die teurer sein sollte, müssen die Betroffenen selbst für die Mehrkosten aufkommen, die über den Erstattungsbeitrag hinausgehen.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA, DiPA oder anderes Health Tech), stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Näheres zu dieser Thematik finden Sie auf unserer Webseite unter https://www.rosepartner.de/diga-health-tech-startup-digitale-gesundheitsanwendung-medical-app.html


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