Was hat es mit der neuen Verordnung zum sog. Geoblocking auf sich?

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Sie kennen das vielleicht: Sie haben von einem Produkt gelesen oder von Freunden gehört, dass dieses im Ausland deutlich günstiger erhältlich ist. Doch wenn Sie sich auf die Internetrecherche geben, heißt es immer: „Diese Seite ist aus dem Inland nicht erreichbar“ oder „Das Produkt für Ihr Land nicht verfügbar“. Meistens werden Sie aber auch automatisch auf eine Landesseite des jeweiligen Händlers umgeleitet, auf der das Produkt dann nicht oder nur zu anderen und schlechteren Konditionen erhältlich ist.

Was bisher ärgerlich und nur schwer zu umgehen war, soll jetzt ein Ende haben.

Innerhalb Europas soll keine Diskriminierung der Marktteilnehmer mehr stattfinden, so die Begründung, weshalb alle in der EU angebotenen Waren und Dienstleistungen nun schrankenlos und zu den gleichen Konditionen länderübergreifend angeboten werden müssen. Das bedeutet, dass eine Weiterleitung auf eine andere Seite verboten sein wird, sofern hierfür nicht ausdrücklich von Kundenseite eingewilligt wird.

In diesem Zusammenhang gilt ab Dezember, dass es keine unterschiedlichen Kosten für die gleichen Produkte in den jeweiligen Ländern der EU geben darf. Auch die AGB dürfen dementsprechend nicht mehr zwischen den Mitgliedstaaten variieren.

Zwar dürfen Lieferkosten oder Zahlungsmöglichkeiten weiterhin von Land zu Land abweichen bzw. einzelne Länder ausgeschlossen werden, insgesamt sollen diese aber diskriminierungsfrei und transparent gestaltet werden müssen.

Konkret heißt dies für Sie, dass ein Kunde aufgrund persönlicher Merkmale nicht von einem sonst vom Händler akzeptierten Zahlungsmittel ausgeschlossen werden darf und die erhobenen Kosten für die Nutzung eines Zahlungsmittels nicht willkürlich von Händlerseite bestimmt werden können, sondern sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten zu richten haben.

Diese Regelungen sollen für sämtliche Waren und Dienstleistungen gelten, die in der EU online und regulär vertrieben werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Verkäufer um ein in der EU ansässiges Unternehmen oder eines aus dem EU-Auslandhandelt. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Kunde kein Recht auf Korrespondenz mit dem Verkäufer in seiner Landessprache hat. Diesbezüglich kann und darf der Verkäufer bzw. das jeweilige Unternehmen in der Sprache seines Herkunftslandes (EU) mit Ihnen kommunizieren.

Ausgeschlossen von dieser Verordnung sind Waren und Dienstleistungen von Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 17.500 € / Jahr sowie Finanzdienstleistungen sowie solche aus dem sozialen- und dem Gesundheitsbereich. Außerdem soll es nicht für Transportdienstleistungen oder Waren, die unterschiedlichen länderspezifischen Regulierungen unterliegen, wie Bücher, Zigaretten, Pflanzen und Tieren, urheberrechtlich geschützten Werken, die zum Download angeboten werden oder Streamingdienste gelten.

Zwar ist es aufgrund einer weiteren Verordnung zur Portabilität digitaler Inhalte seit dem 01.04.2018 generell schon möglich, bestehende Abonnements zu Streamingdiensten nun auch im Ausland ohne länderspezifische Sperrungen zu nutzen, aber der länderübergreifende Abschluss eines solchen Vertrags ist weder von dieser Verordnung noch der Geoblocking-Verordnung gedeckt.

Es lässt sich allerdings feststellen, dass trotz der zahlreichen europafeindlichen Tendenzen von Gesetzgeberseite weiterhin daran festgehalten wird, ein verbraucherfreundliches, einheitliches Europa zu schaffen- zumindest in puncto E-Commerce.


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