Was ist ein Erbschein und wer braucht einen Erbschein?

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Der Erbschein ist ein Nachweis des Erbrechts der Erben.

Sie haben geerbt und fragen sich, was ein Erbschein ist und ob Sie einen Erbschein benötigen? In diesem Beitrag beantworte ich Ihnen diese Fragen.

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Der Erbschein als Legitimation der Erben

Beim Erbschein handelt es sich um einen vom Nachlassgericht erteilten Nachweis über die Erbfolge. Der Erbschein enthält Angaben über das Erbrecht, also entweder darüber, wer Alleinerbe geworden ist, oder – bei Erbengemeinschaften – wie groß die Anteile (Erbquoten) einzelner Miterben sind.

Der Erbschein macht den Erben nicht zum Erben, denn das erledigt schon das Gesetz automatisch (ohne Annahme, ohne Erbschein). Er begründet aber ein widerlegbare Vermutung für das Erbrecht der darin genannten Erben. Darauf können sich dann zum Beispiel Banken oder Grundbuchämter verlassen, wenn sich ein Erbe an sie wendet.

Ist ein Erbschein wirklich nötig und welche Alternativen gibt es?

Nun ist es so, dass die Beantragung eines Erbscheins sowohl Zeit als auch Geld kostet. Daher sollten Sie als Erbe zunächst prüfen, ob ein Erbschein in Ihrem Fall überhaupt notwendig ist.

Und tatsächlich können Sie sich in vielen Fällen auch ohne Erbschein legitimieren, wenn Sie ein Testament vorlegen. Das muss ein eröffnetes Testament sein, aus dem die Erbfolge klar hervorgeht. In vielen Fällen, insbesondere auch gegenüber Banken, reicht ein handschriftliches Testament. Wenn Sie sich an das Grundbuchamt oder das Handelsregister wenden, müssen Sie jedoch ein notariell beurkundetes Testament vorlegen. Anderenfalls kommen Sie um einen Erbschein nicht herum.

Hilfreich kann auch eine Vollmacht sein, die Ihnen der Erblasser zu Lebzeiten erteilt hat. Handelt es sich um eine Vollmacht auf den Todesfall oder eine über den Todesfall hinaus wirksame Vollmacht, weist Sie das zwar nicht als Erbe aus; Sie können aber womöglich wie der Erbe handeln und benötigen dann keinen Erbschein.

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Was Sie sonst noch zum Erbschein wissen sollten

  • Bei einer Erbengemeinschaft können einzelne oder alle Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Denkbar sind aber auch einzelne Teilerbscheine, aus denen nur die Erbquote einzelner Miterben hervorgehen.
  • Es gibt für die Beantragung eines Erbscheins keine Frist. Der Erbschein erwächst auch nicht in Rechtskraft und kann daher später vom Nachlassgericht wieder eingezogen werden, wenn er sich als unrichtig erweist.
  • Die Kosten des Erbschein richten sich nach den gesetzlichen Gebühren, die wiederum vom Gesamtwert des Nachlasses abhängen.
  • Sie können den Erbschein selbst beim Nachlassgericht oder aber über einen Notar beantragen. Einen Anwalt sollten Sie nur einschalten, wenn die Erbfolge unklar bzw. umstritten ist - zum Beispiel weil um die Wirksamkeit oder die Auslegung eines Testaments gestritten wird.

Ausführliche Informationen zum Erbschein und zum Erbscheinsverfahren finden Sie auf der Kanzleiseite von ROSE & PARTNER:

https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbschein.html

Foto(s): ROSE & PARTNER

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