Was ist ein Grundstück im grunderwerbssteuerrechtlichen Sinne?

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Die Berechnung der Grunderwerbssteuer bemisst sich regelmäßig nach dem Entgelt, welches für das Grundstück gezahlt wurde. Die Frage ist jedoch, wann ein Entgelt tatsächlich für ein Grundstück gezahlt wird. Die Beantwortung dieser Frage scheint die Finanzämter in der Praxis ab und an zu überfordern, wie der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 03.05.2020 (Az. II B 54/19) zeigt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte das Finanzamt X vom Erwerber eines Grundstücks Grunderwerbssteuer. Dieser erwarb allerdings nicht nur das Grundstück selbst, sondern zugleich auch die Einrichtung eines Ladengeschäfts. Es wurde ein einheitlicher Preis gebildet. Das Finanzamt setzte diesen Preis als Besteuerungsgrundlage an. Hiergegen wandte sich der Erwerber später gerichtlich. Er führte aus, dass das Finanzamt den Teil des Preises, welcher auf die Ladeneinrichtung entfiel, nicht hätte als Besteuerungsgrundlage nutzen dürfen, da Ladeneinrichtung kein Grundstück sei. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Argumentation an. Das Finanzamt habe verkannt, dass die Ladeneinrichtung gegenüber dem Grundstück nur eine dienende Funktion habe, es sich also um Zubehör im zivilrechtlichen Sinne handelt. Wie § 97 BGB ausdrücklich anordnet, sei Zubehör jedoch kein Teil des Grundstücks. Das Finanzamt musste deshalb letztlich seine Berechnung korrigieren.

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Foto(s): Rechtsanwalt Hermann Kaufmann


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