Was ist mit dem Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete verstirbt?

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Verstirbt der Unterhaltsverpflichtete, so hat dies auf den Anspruch auf Kindesunterhalt unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob es sich um Unterhaltsrückstände oder um laufenden Unterhalt handelt.

1. Unterhaltsrückstände

Gemäß § 1615 Abs. 1 BGB bestehen Ansprüche auf rückständigen Unterhalt oder bereits fälligen Unterhalt über den Tod des Unterhaltsverpflichteten hinaus, erlöschen also nicht mit dessen Tode. Das unterhaltsberechtigte Kind kann diese Ansprüche gegenüber dem oder den Erben geltend machen.

2. Zukünftiger/laufender Unterhalt

Der Anspruch auf laufenden Unterhalt erlischt mit dem Tode des unterhaltsverpflichteten Elternteils, § 1615 Abs. 1 BGB.

Bezüglich des Anspruchs auf zukünftigen Unterhalt wird das Kind des Erblassers also schlechter gestellt, als der geschiedene Ehegatte. Dies hängt damit zusammen, dass das Kind beim Tod eines Elternteils erb-und pflichtteilsberechtigt ist. Außerdem haben nächste Verwandte des Kindes, in der Regel wird dies der überlebende Elternteil des Kindes sein, Unterhalt zu leisten, sofern die Erbschaft oder der Pflichtteil, den das Kind aufgrund des Todes des Unterhaltsverpflichteten erhält, den Bedarf des Kindes nicht deckt, § 1601 BGB.

Sollten Sie beabsichtigen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder solchen Ansprüchen ausgesetzt sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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