Was ist, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner nach rechtskräftiger Scheidung verstirbt?

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Verstirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner (zum Beispiel der Ehemann) nach rechtskräftiger Scheidung, so hat dies Auswirkungen auf das Erbrecht sowie den nachehelichen Unterhalt des Ehegatten.

1. Erbrecht

Gemäß § 1933 BGB ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Der überlebende geschiedene Ehegatte erbt also nicht mehr.

2. Nachehelicher Unterhalt

Wurde der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten (zum Beispiel der Ehefrau) vor dem Tode des Ehemannes rechtskräftig festgestellt, also tituliert, kann die geschiedene Ehefrau den Unterhalt gegenüber den Erben geltend machen. Sind die Erben des geschiedenen Ehemannes zum Beispiel die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eheleute, so kann die Ehefrau den Unterhaltsanspruch bei ihren eigenen Kindern geltend machen. 

Sind Erben Dritte, die mit der geschiedenen Ehefrau nicht verwandt sind, so haben diese Erben dennoch den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu erfüllen. Denn mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeiten über, § 1586 b, Abs. I BGB.

Allerdings ist der Unterhaltsanspruch durch den fiktiven güterstandunabhängigen Ehegattenpflichtteil begrenzt, § 1586 b, Abs. II BGB. Nach dieser Vorschrift bleiben für die Berechnung des Pflichtteils Besonderheiten aufgrund des Güterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht. Maßgebend ist der sogenannte „kleine Pflichtteil“ gemäß § 1931 I, II BGB. Der geschiedene Ehegatte würde neben Verwandten der ersten Ordnung, also neben den Kindern des Erblassers, 1/4 erben. Der Pflichtteilsanspruch betrüge in diesem Fall 1/8 des Nachlasses des Erblassers. Entscheidend ist der Umfang des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht zu dem früheren Zeitpunkt als die Ehe geschieden wurde.

Damit die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau nach dem Tode des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes eine dauerhafte Sicherung ihres Unterhaltsanspruchs hat, ist es empfehlenswert, dass der bestehende Unterhaltstitel durch das Gericht des ersten Rechtszugs auf den oder die Erben umgeschrieben wird.

Sollten Sie Unterhaltsansprüche nach dem Tode Ihres geschiedenen Ehepartners geltend machen wollen oder aber solchen Ansprüchen als Erbe ausgesetzt sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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