Was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn es an meinem Arbeitsplatz zu warm ist?

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Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat jeder Arbeitgeber (AG) Arbeitsplätze so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, § 4 ArbSchG.


Für den Bereich der Temperatur am Arbeitsplatz gilt die Arbeitsstättenverordnung, näher konkretisiert in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6. Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei jedoch um eine Richtlinie, d.h. konkrete Ansprüche können aus der Richtlinie nur abgeleitet werden, wenn konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen bzw. Gesundheitsschäden bereits eingetreten sind.


Nach der Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des jeweiligen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein.


Danach gilt für Arbeitsräume eine Obergrenze von 26 Grad, für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume eine Obergrenze von 21 Grad und für Duschräume eine Obergrenze von 24 Grad. Darüber hinaus müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände je nach Art der Arbeit und des Arbeitsplatzes einen Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung ermöglichen.


Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber ergreifen, wenn dies nicht möglich ist? Bei großer Hitze sind z. B. eine Verlegung der Arbeitszeit, eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, Betriebsferien, zusätzliche oder längere Pausen, eine Verringerung des Arbeitstempos und/oder der Einsatz von Sonnenschutz, Klimaanlagen oder Ventilatoren denkbar. Auch die Anpassung der Bekleidungsvorschriften und die kostenlose Bereitstellung von Getränken sowie die Anpassung des Speiseplans in der Kantine sind geeignete Maßnahmen.


Für Beschäftigte, die nicht gerade in einer Dachgeschosswohnung wohnen, kann je nach Beruf auch die verstärkte Nutzung von Homeoffice eine Möglichkeit sein.


Abschließend stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Arbeitnehmer hat, wenn nichts zum Schutz vor Hitze unternommen wird.


Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann bei konkreter Gesundheitsgefährdung oder bereits eingetretenen Gesundheitsschäden (unbedingt ärztlichen Rat einholen und Attest zur Dokumentation ausstellen lassen!) zu folgenden Ansprüchen des Arbeitnehmers führen


1) Der Arbeitnehmer kann sich ggf. an den Betriebsrat oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden,

2) wenn dies nicht hilft, kann er auf Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten klagen oder sogar

3) seine Arbeitsleistung zurückhalten oder fristlos kündigen (vorher unbedingt fachlichen Rat einholen!).


Verstöße des Arbeitgebers können darüber hinaus Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen, es drohen Bußgelder. Da ein im wahrsten Sinne des Wortes gutes Betriebsklima beiden Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dient, sollten betroffene Arbeitnehmer in jedem Fall das Gespräch suchen, ein vernünftiger Arbeitgeber wird sich geeigneten Maßnahmen sicher nicht verweigern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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