Handelsvertretervertrag in Frankreich: Was ist zu beachten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Inhalt eines Handelsvertretervertrags, der französischem Recht unterstellt ist, wird in weiten Teilen von Gesetz und Rechtsprechung vorgegeben. Die jeder Situation eigenen Bedingungen (Vertragsgebiet, Provisionshöhe, Befristung etc.) sollten aber vertraglich geregelt werden, um nicht mit gesetzlichen Standardlösungen vorliebnehmen zu müssen. Darüber hinaus haben die Parteien auch die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen.


Da das französische Handelsvertreterrecht als Schutzrecht für den Handelsvertreter ausgestaltet ist, drängt sich für ihn kein akuter Regelungsbedarf auf. Die Vertragsgestaltung richtet sich daher eher an den Unternehmer, die aber vom Handelsvertreter geprüft werden sollte. Zudem kann auch der Handelsvertreter Interesse an vom Gesetz abweichenden Vertragsklauseln haben.


Aus Sicht des Unternehmers besteht beispielsweise ein Interesse, den Schadensersatzanspruch bei Vertragsende möglichst gering zu halten, wobei ihm auch gesetzliche Vorgaben helfen können. Der Handelsvertreter muss dagegen darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben durch den Vertrag nicht ausgehöhlt werden.


Auf folgende Gestaltungsmöglichkeiten ist hinzuweisen:

  • Verrechnung mit Einstandszahlung für Kundenliste: wie bereits dargestellt, hat der Handelsvertreter bei Vertragsende einen sehr hohen Schadensersatzanspruch (s. mein Rechtstipp „Handelsvertreter in Frankreich: Ausgleichsanspruch oder Schadensersatz?“). Laut französischer Rechtsprechung ist es aber möglich, bei Vertragsabschluss dem Handelsvertreter eine Kundenliste zu verkaufen und zu vereinbaren, den Kaufpreis mit dem bei Vertragsende geschuldeten Ausgleichsanspruch zu verrechnen. Auf diese Weise kann der Schadensersatzanspruch verringert werden.
  • Pauschalentschädigung für (Teil-)Rücknahme der Kunden: eine entsprechende vertragliche Gestaltung vorausgesetzt, kann der Unternehmer einen/die Kunden zurücknehmen gegen Bezahlung einer Pauschalentschädigung, deren Höhe unter der des an sich unabdingbaren Schadensersatzes liegt. Damit eine solche Klausel nicht für ungültig erklärt wird, darf sie aber nicht die Kündigung des Vertrags organisieren.
  • Ausschluss der Provision für Folgegeschäfte: Prinzipiell hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision für jedes Geschäft mit von ihm geworbenen Kunden. Hiervon kann aber vertraglich abgewichen werden und der Unternehmer für Folgegeschäfte die Provision ausschließen oder, um auch den Interessen des Handelsvertreters Rechnung zu tragen, lediglich herabsetzen.
  • Nachvertragliches Konkurrenzverbot: im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das französische Recht nicht zwingend vor, ein solches Verbot mit einer Karenzentschädigung zu versehen, vertraglich kann eine solche Entschädigung aber vereinbart werden.

Diese Klauseln stellen nur einen Ausschnitt der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten dar und müssen von Fall zu Fall auf Vereinbarkeit mit den gewünschten Vertriebszielen geprüft werden.


Nicht vergessen: Gesetz oder Rechtsprechung einmal dahingestellt, der Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter und ist daher ein wesentliches Element des gemeinsamen Erfolgs. Wird die Zusammenarbeit dagegen im Streit beendet, ist der Vertrag das erste Dokument, das sich der Richter ansehen wird.


Es lohnt sich daher, bei der Ausformulierung des Handelsvertretervertrages sorgfältig zu arbeiten, wenden Sie sich gerne an mich.



Dr. Carsten HEISIG

Rechtsanwalt

Barreau de Munich/Allemagne

Inscrit au Barreau de Paris (dir. 98/5/CE)

heisig@paetzold-paris.com

Partner


Avocats en droit des affaires et en droit social

Your partner for commercial and labour law in France

18, rue de Tilsitt 75017 PARIS – Tél : +33 (0) 1 43 18 18 20

www.paetzold-paris.com



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr Carsten Heisig

Beiträge zum Thema