Was passiert, wenn nach Reparaturauftrag aufgrund eines unverschuldeten Haftpflichtschadens die Schadenshöhe in Richtung Totalschaden kippt? – Erhalte ich nur noch den Wiederbeschaffungsaufwand oder die konkret anfallenden Reparaturkosten erstattet ?

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Der Fragestellung liegt zugrunde, dass häufig im Rahmen von unverschuldeten Haftpflichtschäden erst im Rahmen eines bereits erteilten Reparaturauftrages die Reparaturkosten die des Totalschadens (Wiederbeschaffungswert) übersteigen, sodass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht die Reparaturkosten, sondern lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) zu regulieren hat.

Das OLG Hamm entschied hierzu mit aktueller Entscheidung vom 24.01.2020, 9 U 100/18, dass in solchen Fällen, das Prognose- und Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers gehe. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur dann, wenn dem Geschädigten ausnahmsweise ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last gelegt wird. Die Beweislast diesbezüglich liegt beim Schädiger.

Das Prognoserisiko geht auf den Schädiger in dem Moment über, in dem der Geschädigte auf Grundlage eines Schadensgutachtens sich berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Vorgemachte Ausführungen gelten auch bei Schadensgutachtenskalkulationen zwischen
 100 % und 130 % der Reparaturkosten (vgl. OLG Celle, 07.11.2017, 14 U 24/17, NZV 18, 141; LG Köln 30.04.2013, 11 S 290/12, VA 13, 182).

Sollten Sie unverschuldet in einen Haftpflichtschaden verwickelt sein und stellt der eingetretene Schaden an Ihrem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden dar (der Wiederbeschaffungswert übersteigt die Reparaturkosten), wird im Rahmen der Abwicklung ein Sachverständigengutachten erstellt, das bei einem unverschuldeten Unfall für Sie immer kostenfrei ist.

Bei Bedarf stellen wir diesbezüglich den Kontakt zu einem professionellen unabhängigen Sachverständigengutachter her, der durch Gutachtenerstellung Ungenauigkeiten, Streitereien und Kostenanfragen minimieren kann.

Im Rahmen des Haftpflichtschadens klären wir Sie hierzu umfassend auf.

Ulm, den 03.03.2021

gez. RA Fischer , MBA


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