Was Sie nach dem Erhalt einer Kündigung beachten sollten.

  • 4 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Kündigung erhalten? Dies sollten Sie nun beachten.

Auch wenn es zunächst ein Schock sein mag, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird, so sollten Sie dennoch nicht in Panik geraten. Denn in vielen Fällen kann erfolgreich gegen eine Kündigung vorgegangen werden oder für den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest eine Abfindung erzielt werden. Hierbei sollten Sie zunächst die nachfolgenden Punkte beachten.

Sind ausgesprochene Kündigungen stets wirksam?

Diese Frage lässt sich mit einem klaren nein beantworten. Denn für Arbeitgeber ist es mitunter gar nicht so einfach, das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden. Die Kündigung bedarf einiger Voraussetzungen, welche von der Art der Kündigung, den Gründen bis hin zur Form reichen. Oftmals werden hierbei Fehler gemacht oder Dinge übersehen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen gegen die Kündigung vorzugehen.

Welcher Form bedarf die Kündigung?

Die Kündigungserklärung muss nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend in Schriftform erfolgen. Dies ist hierbei ausdrücklich festgelegt und soll den Arbeitgeber im Vorfeld einer voreiligen Kündigung insbesondere dazu bewegen, sich intensiv mit den Folgen dieser Kündigungserklärung auseinanderzusetzen. Gleiches gilt jedoch auch für Arbeitnehmer, die vor einer übereilten Kündigung geschützt werden sollen.

Die Wahrung der Schriftform setzt voraus, dass die Kündigungserklärung schriftlich festgehalten und im Original unterschrieben ausgehändigt wurde. Dies bedeutet also, dass mündliche Aussagen wie „Sie sind gefeuert“ oder „Ich will Sie hier nicht mehr sehen“ das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Gleiches gilt hierbei für Kündigungen per E-Mail oder SMS, weil es bei diesen an der eigenhändigen Unterschrift fehlt. Auch die Übersendung per Fax ist letztlich nur eine Kopie des Originals und somit keine wirksame Kündigung.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, so ist dieser vor der Kündigung anzuhören, d.h. ihm sind alle wesentlichen Informationen für die Kündigung vorzulegen und mindestens eine Frist von einer Woche zu gewähren. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Der Arbeitgeber müsste diese Anhörung somit nachholen und erneut eine Kündigung aussprechen - was sich aufgrund bestehender Kündigungsfristen in der Regel positiv für Arbeitnehmer auswirken kann. Die Entscheidung des Betriebsrats spielt dann letztlich für die Kündigung jedoch keine direkte Rolle. Sofern der Betriebsrat der Kündigung widerspricht kann hierdurch jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen.

Wie lange kann ich mich gegen die Kündigung wehren?

Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen müssen Sie deren Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend machen. Dies erfolgt durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Hierbei gilt es dringend, einen Blick auf den Tag der Kündigung zu werfen - oder vielmehr auf deren Zugang. Die Einhaltung dieser Frist von drei Wochen ist immens wichtig, denn sollten Sie diese verstreichen lassen, gilt die Kündigung als wirksam. Formelle Fehler oder das Fehlen entsprechender Gründe können dann in der Regel nicht mehr angegriffen werden.

Wichtig! Diese Frist von drei Wochen beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist. Dies lässt sich zwar einfach bemessen, wenn Sie die Kündigung an Ihrem Arbeitsplatz übergeben bekommen haben, jedoch ist der Zugang auch auf dem Postweg möglich. Sollte Ihnen das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen werden, so gilt die Kündigung in aller Regel spätestens am nächsten Tag als zugegangen. Dies gilt entgegen häufiger Annahme selbst dann, wenn Sie sich während dieser Zeit im Urlaub befinden, unabhängig von der Kenntnis Ihres Arbeitgebers.

Sollten Sie aus dem Urlaub zurückkommen und die Kündigung nach Ablauf der drei Wochen vorfinden, so ist dennoch nicht alles verloren. Mitunter kann hier ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt werden - in jedem Fall bedarf es hier aber einer zügigen Beratung und Klageerhebung.

Braucht der Arbeitgeber immer einen Grund?

Auch diese Frage lässt sich hierbei zunächst mit einem nein beantworten. Denn ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und die Kündigung somit einen Grund erfordert hängt von zwei Faktoren ab. Zum einen muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen - diese Wartezeit fällt dabei oft mit einer vereinbarten Probezeit zusammen. In diesen ersten sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines Grundes beendet werden. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs beschäftigen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Teilzeitkräfte je nach ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit nur anteilig berücksichtigt werden. Sollten daher weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, so gilt der Betrieb als Kleinbetrieb und das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung.

Sollten jedoch beide Voraussetzungen vorliegen so wird die Kündigung an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes gemessen und bedarf einer sozialen Rechtfertigung. Für diese muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund vorweisen - welcher sich aus dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers ergeben kann sowie aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse. Wann eine solche Rechtfertigung vorliegt hängt dann von den jeweiligen Umständen ab und kann in einem Beratungsgespräch gemeinsam erörtert werden.

Fazit

Wie zu Beginn bereits erwähnt sollten Sie also zunächst Ruhe bewahren, wenn Ihnen gegenüber die Kündigung erklärt wird. Zwar sollten die oben benannten Punkte - insbesondere die drei Wochen Frist für die Klageerhebung - bedacht werden, jedoch lässt sich in der Regel meist doch noch etwas aus der Kündigung rausholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robert Apitzsch

Beiträge zum Thema