Was sind Haushaltsgegenstände und wie werden sie anlässlich Trennung und Scheidung aufgeteilt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Was sind Haushaltsgegenstände?

Trennen sich Eheleute, geht es auch immer darum, wie der gemeinsame Haushalt untereinander aufgeteilt wird. Hierbei wird der Wert der einzelnen Haushaltsgegenstände oftmals weit überschätzt.

Immerhin handelt es sich, sofern der Haushalt nicht mit Antiquitäten, wertvollen Designerobjekten und Ähnlichem bestückt ist, um gebrauchte, abgewohnte Gegenstände, die für gewöhnlich kaum mehr etwas wert sind und für die es im Falle eines Verkaufs auch nur eine sehr beschränkte Nachfrage auf dem Markt geben würde.

Der Wert des Hausrats, um den dann gestritten wird, steht oftmals in keinem Verhältnis zu den dadurch produzierten Kosten und Gebühren, wenn sich damit mehrere Anwälte und das Familiengericht beschäftigen müssen. Augenmaß sollte daher gefragt sein.

Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens-und Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und ihr dienen. Dazu gehören auch Gegenstände für die Freizeitgestaltung.

Wurden Kunstgegenstände oder Antiquitäten in erster Linie zur Kapitalanlage gekauft, unterfallen sie nicht den Haushaltsgegenständen.

Ein Kraftfahrzeug stellt nur dann einen Hausratsgegenstand dar, wenn es in erster Linie dafür angeschafft wurde, um die Familieneinkäufe abzuwickeln, um die Kinder von A nach B zu fahren usw.

Üblicherweise werden als Haushaltsgegenstände angesehen: Möbel, Lampen, Teppiche, Küchen-und Haushaltsgeräte, Dekosachen, Bilder, Vorhänge und Gardinen, Tisch-und Bettwäsche, Fernsehgeräte, Videogeräte, Bücher, Gartenmöbel, Radioapparate, Wohnwagen, Wohnmobil, Fahrräder, Sportutensilien. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören Einbauküchen und Einbaumöbel, wenn sie aufgrund ihres Festeinbausein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind. Das muss im Einzelfall entschieden werden.

Auf die Verteilung von Haustieren finden die Regeln über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände entsprechende Anwendung.

Persönliche Gegenstände unterfallen nicht den Haushaltsgegenständen.

2. Einvernehmliche Aufteilung

Im Vordergrund der getrennt lebenden Ehegatten sollte die Absicht und das Bemühen stehen, die Haushaltsgegenstände untereinander einvernehmlich aufzuteilen. Gelingt dies, sind Anwälte und Familiengericht mit der Aufteilung der Haushaltsgegenstände nicht befasst. Diese spielt dann insbesondere im Scheidungsverfahren keine Rolle.

Führen die Eheleute die Aufteilung des Haushalts einvernehmlich durch, ist hierbei unerheblich, ob sie bei ihrer Aufteilung die gesetzlichen Regelungen beachtet haben und die Zuweisung der einzelnen Gegenstände strikt nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung erfolgt. Bei der einvernehmlichen Aufteilung zählt nur, dass sich die Eheleute einig sind, wer welche Gegenstände bekommt.

3. Gesetzliche Regelung für die Zeit der Trennung, also bis zur Rechtskraft der Ehescheidung

Besteht anlässlich der Trennung der Eheleute Uneinigkeit über die Aufteilung des Haushalts, so ist bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und der endgültigen Verteilung des Hausrates eine vorläufige Regelung von Besitz und Nutzungsrechten vorzunehmen. 

Hierbei können auch nur einzelne Haushaltsgegenstände einem Ehegatten zugewiesen werden. Es handelt sich noch um keine endgültige Verteilung, weil die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die endgültige Verteilung des Haushalts nicht erschwert werden soll.

Deshalb erfolgt die Zuweisung einzelner Haushaltsgegenstände nur zur Gebrauchsüberlassung. Gegebenenfalls ist eine Nutzungsentschädigung dafür zu zahlen.

4. Gesetzliche Regelung für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung

Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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