Wenn der Unterhalt nicht ausreicht - Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

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Oft reicht der laufende Kindesunterhalt nicht aus, um sämtliche Kosten zu decken.

Weitere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende anfallende Kosten für die Kinder können unter Umständen (anteilig) von dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden.

Zunächst ist dabei zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden:

Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 II BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Dies bedeutet, dass regelmäßig wiederkehrende Kosten, die nicht vom Kindesunterhalt gedeckt sind, im Wege des Mehrbedarfs zusätzlich (monatlich laufend) geltend gemacht werden können.

Die Zuordnung als Mehrbedarf ist nicht immer eindeutig. Beispiele hierfür sind jedoch:

  • Kosten für Kindergarten, Kinderhort (beides nun vom BGH bestätigt),
  • Nachhilfeunterricht (teilweise umstritten),
  • private Krankenversicherung,
  • Heimunterbringung,
  • Privatschule,
  • Sport oder Musikunterricht.

Der in der Praxis jedoch am häufigsten auftretende Fall für Mehrbedarf sind die Kosten für den Kindergarten oder die Kindertagesstätte. Der Bundesgerichtshof hat dies mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008, XII ZR 65/07 bestätigt und zudem seine bisherige Auffassung aufgegeben, dass die Kosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie mehr als € 50,00 betragen oder der Kindergarten mehr als halbtags besucht wird. Diese Kosten sind nun grundsätzlich als Bedarf des Kindes anzusehen und dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind allerdings mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH NJW 2009, 1816).

Sonderbedarf liegt nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist. Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der überraschend bzw. unvorhergesehen entsteht und so hoch ist, dass die Kostentragung für einen Elternteil, meist den betreuenden Elternteil, alleine unzumutbar ist. Die Geltendmachung von Sonderbedarf ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Im Einzelfall ist zu überprüfen, ob die Aufwendung als Sonderbedarf eingestuft wird; Kriterien sind unter anderem die jeweilige Höhe des laufenden Unterhalts, die sonstigen Einkünften des Unterhaltsberechtigten sowie Art und Umfang der besonderen Aufwendung im Einzelfall. Zudem ist die Höhe der Aufwendung zu den Mitteln, die dem Unterhaltsberechtigten für den laufenden Unterhalt zur Verfügung stehen, ins Verhältnis zu setzen (BGH NJW 1982, 328).

Beispiele für den Sonderbedarf sind:

  • Säuglingserstausstattung,
  • unvorhergesehene Krankheitskosten,
  • u.U. Klassenfahrten, Abiturfahrten, Auslandsfahrten, Schullandheim und Skilager.

Für den Mehr- und Sonderbedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte rechtliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

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