Was tun bei Anordnung der MPU?

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Wenn ein Verkehrsteilnehmer zur Abgabe der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert wird, ist Obacht geboten. Die Deutschen Führerscheinstellen machen in letzter Zeit zunehmend von der Anordnung der MPU Gebrauch. 

Die Führerscheinstelle hat bei der Anordnung der MPU einen großen Spielraum. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sehen die Möglichkeit einer Untersuchungsanordnung für zahlreiche Fälle vor. So reichen z. B. zwei Fahrten mit mehr als 0,5 Promille aus. Aber auch die Anordnung der Behörde zur Beibringung der MPU (besserer Begriff: Fahreignungsgutachten) ist an bestimmte Maßgaben geknüpft. Diese von der Behörde nicht beachtet werden, kann die Anordnung der Beibringung der MPU rechtswidrig sein. Die Folge: der Führerschein darf nicht entzogen werden.

So wie in dem Fall, den das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 11.10.2016; Aktenzeichen M 26 S 16. 3697) entschieden hat. Hier hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde März 2016 den Autofahrer aufgefordert, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen. Eine Angabe der für diese Gesuche in Betracht kommenden Stellen war der Aufforderung nicht beigefügt. In der Folgezeit legte der betroffene Autofahrer das Gutachten (die MPU) nicht vor. Mit dem sodann angegriffenen Bescheid aus dem Juli 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis und droht ein Zwangsgeld für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins in der Behörde an.

Im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betroffene Autofahrer Erfolg zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung nur zulässig sei, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung rechtmäßig ist. Die Anordnung der Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber vorliegend rechtswidrig gewesen, weil betroffene Autofahrer nicht die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen mitgeteilt bekommen hat. Hierzu sei die Behörde nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung jedoch verpflichtet. Dabei handle es sich auch nicht um eine bloße Verfahrensvorschrift, deren Nichtbefolgung unbeachtlich wäre. Denn das Recht des Betroffenen auf eine Auswahl der die Untersuchung durchführenden Stelle stehe in untrennbarem Zusammenhang damit, dass eine Fahreignungsbegutachtung stets einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Inhabers der Fahrerlaubnis bedeutet.

Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens war daher im vorliegenden Fall rechtswidrig, da dem Betroffenen die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen nicht mitgeteilt wurden. Ergebnis: Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durfte nicht auf diese (fehlerhafte) Anordnung gestützt werden, der betroffene Verkehrsteilnehmer durfte vorliegend somit seinen Führerschein behalten.

Nicht jede Anordnung der MPU ist rechtmäßig. Betroffene sollten sich in jedem Fall frühzeitig und kompetent beraten lassen.

Dies gilt auch hinsichtlich des möglichen Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis. Diese ist nur in Deutschland gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie sich beraten!

Weitere Infos zum Thema finden Sie unter: http://www.ra-hartmann.de/anordnung-der-mpu-was-tun-dr.-hartmann-partner.html


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