Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung

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Die Frage, ob eine Waschmaschine in der Wohnung auch dann angeschlossen werden darf, wenn eine Waschküche vorhanden ist, stellen sich viele Mieter. Das Landgericht Freiburg (LG) hat diese Frage in einem Urteil (Az.: 9 S 60/13) beantwortet und damit für Rechtsklarheit gesorgt:
Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Ein Vermieter kann eine einmal erteilte Erlaubnis, in der Wohnung eine Waschmaschine sowie einen Trockner aufzustellen und zu betreiben, nicht einseitig durch Erlass einer neuen Hausordnung zurücknehmen.

Waschmaschine und Wäschetrockner gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch

Im entschiedenen Fall stritten Mieter und der Vermieter darüber, ob das Aufstellen und Betreiben einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners in der Mietwohnung zulässig ist. Zunächst platzierten die Mieter ihre Geräte im gemeinschaftlichen Waschraum, später installierten die Mieter die Gerätschaften in der Wohnung. Dies führte zu Beschwerden der Nachbarn.

Im Mietvertrag ist geregelt:
„Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die Haus- und Garagenordnung (…). Sie ist Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen dieser Ordnungsvorschriften sind dem Vermieter gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern.“

In der Hausordnung heißt es:
„Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nur mit automatischen Maschinen gestattet.“

Der Vermieter erstellte sodann eine neue Hausordnung, die den Mietern das Aufstellen von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Wohnungen verbot.
Hiergegen wehrten sich die Mieter und bekamen Recht.

Vermieter darf Waschmaschine nicht nachträglich verbieten

Die Vermieter sind nicht berechtigt, einseitig den mit den Mietern vertraglich vereinbarten Umfang des zulässigen Gebrauchs der Mietsache zu ändern, so das LG. Der im Mietvertrag enthaltene Änderungsvorbehalt sei unwirksam. Denn dieser beziehe sich nur auf „Ordnungsvorschriften“, also solche, die erforderlich sind, um das Zusammenleben im Haus zu ordnen. Hierzu gehörten die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme, nicht aber die Aufstellung von Haushaltsgeräten.
Ein Anspruch des Vermieters auf Unterlassung bestehe nicht. Entsprechende Geräusche seien von anderen Mietparteien als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen.

Bei Waschmaschinen und Trocknern kommt es regelmäßig zum Streit über die davon ausgehende Geräuschbelästigung. Ob diese hinzunehmen ist oder nicht, können Mieter und Vermieter im konkreten Einzelfall anwaltlich überprüfen lassen.

Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de


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