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Wechsel der Krankenversicherung PKV in GKV allein aufgrund anrechenbarer Kindererziehungszeiten?

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Die Möglichkeiten des Wechsels von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind gesetzlich limitiert. Gerade nach Vollendung des 55. Lebensjahres bieten sich kaum noch Optionen, um in den Genuss der GKV zu kommen. Daher werden auch ungewöhnliche Schritte versucht. Zum 01.08.2017 wurde durch Gesetz vom 04.04.2017 (BGBl. I, S. 778) der § 5 Abs. 2 S. 3 in das Sozialgesetzbuch (SGB) V eingefügt. Nach dieser Regelung wird dem Rentenantragsteller für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal eine Versicherungszeit von drei Jahren in der GKV angerechnet. Es stellt sich nun die Frage, ob damit auch ein Wechsel der Krankenversicherung von PKV in GKV begründet werden kann.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 09.05.2019, – L 5 KR 658/18 – über die Frage des Wechsels von der PKV in die GKV bei anrechenbaren Kindererziehungszeiten wie folgt entschieden:

„(…) Der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V (BT-Drs. 18/11205, S. 60) lässt sich mit keinem Wort entnehmen, dass zugleich der von § 6 Abs. 3a SGB V bezweckte Schutz der Solidargemeinschaft vor kostenintensiven Spätwechslern aus der privaten Versicherung im fortgeschrittenen Alter (vgl. BT-Drs. 14/1245, S. 59 f.) preisgegeben bzw. die allgemeine Systematik der Ausschlusstatbestände abbedungen werden sollte. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hatte die Frage zu klären, ob eine Mutter von 6 Kindern und damit anrechenbarer 18 Jahre GKV auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres von der PKV in die GKV wechseln konnte. Zunächst hatte das LSG überhaupt Zweifel, wann die 18 Jahre GKV anzurechnen waren. Das LSG kam zu dem Schluss, dass eine Anrechnung der Versicherungszeiten in der GKV wohl nach der Geburt der jeweiligen Kinder vorzunehmen sei. Darauf kam es jedoch nicht an. Das LSG stellte klar, dass die Gesetzesänderung die Ausschlusstatbestände für einen Wechsel der Krankenversicherung von PKV in GKV (§ 6 SGB V) gerade nicht geändert hat. Der § 6 Abs. 3a SGB V, welcher den Ausschluss des Wechsels in die GKV von Personen über 55 Jahre regelt, wurde seit seinem Inkrafttreten 2000 bereits mehrfach geändert. Es erfolgte mit der Gesetzesänderung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V gerade keine weitere Änderung. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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