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Wechsel der Krankenversicherung PKV in GKV – Solidargemeinschaft als Alternative?

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Der Wechsel der Krankenversicherung sollte gut bedacht werden. In der Praxis ist der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oft ein Thema. Hier ist eine Vielzahl von Umständen zu berücksichtigen. Dabei spielen auch Fehlvorstellungen des Versicherten eine Rolle. Der Gesetzgeber hat z. B. bereits seit Jahren verbindlich geregelt, dass alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über eine Krankenversicherung verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Personen davon Kenntnis hat. Es muss im Einzelfall lediglich ermittelt werden, bei welcher Krankenkasse die Versicherung besteht.

Die Kündigung der aktuellen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Bestätigung über eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall vorgelegt wird. 

In einem aktuellen Fall kündigte die Versicherte ihre Krankenversicherung mit der Begründung, dass sie Mitglied einer aufsichtsfreien Personenvereinigung gemäß §1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sei (Solidargemeinschaft). Die Solidargemeinschaft verfolge den Zweck, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Dazu wurde vom Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 09.06.2015, – L 4 KR 27/13 – entschieden, dass die Kündigung nicht wirksam sei. Es liege keine gleichwertige Absicherung für den Krankheitsfall vor. Den Vereinsmitgliedern seien Leistungsansprüche im Sinne des §194 Abs. 1 BGB nicht garantiert. Mit Beschluss vom 18.04.2017, – B 12 KR 18/15 R – hat das Bundessozialgericht die Beschwerde auf Zulassung der Revision aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Nunmehr teilte die Samarita Solidargemeinschaft e.V. mit, dass die Barmer GEK dem Wechsel der Versicherten doch zugestimmt habe und die Solidargemeinschaft als gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt werde.

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Es kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass die Solidargemeinschaft als Alternative für alle Versicherten zur Verfügung steht. Bislang fehlt eine Reaktion des Gesetzgebers. Die Veröffentlichungen der Krankenkassen gehen davon aus, dass die Möglichkeit zum Wechsel in eine Solidargemeinschaft nur Selbstständigen und freiwillig Versicherten offensteht.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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