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Wechsel der Krankenversicherung von PKV in GKV – Verbot der Doppelversicherung?

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Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erscheint für den Laien oft recht einfach zu sein. Im Internet werden dazu eine Reihe von Ratschlägen erteilt. Jedoch wird dabei regelmäßig übersehen, dass im Sozialrecht der Einzelfall eine besondere Rolle spielt. 

Es werden von den Krankenkassen Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen. Daher können (für einen Laien) nahezu identische Fälle zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ein weit verbreiteter Irrtum ist z. B. die Tatsache, dass in der Krankenversicherung ein gesetzliches Verbot der Doppelversicherung existiert.

Das Amtsgericht Dortmund (AG) hat mit Urteil vom 27.08.2019, – 425 C 1969/19 – zur Frage des Wechsels von der PKV in die GKV – Verbot der Doppelversicherung – wie folgt entschieden:

„(…) Dem Beklagten steht kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 205 Abs. 2 S. 1 VVG zu. (…) Die Norm statuiert kein Verbot einer Doppelversicherung. Sie gewährt aber ein (…) Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird (…) Ein außerordentliches Kündigungsrecht und ein Verbot der Doppelversicherung ergeben sich ebenfalls nicht aus § 5 Abs. 9 SGB V.

(…) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte im versicherten Zeitraum keine Leistungen mit der Klägerin abgerechnet hat. Die Verpflichtung zur Prämienzahlung besteht unabhängig davon, ob tatsächlich der Versicherungsfall eingetreten ist. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Kläger hatte sich zum 01.01.2017 selbständig gemacht und war zunächst von der GKV in die PKV gewechselt. Dann wollte der Kläger doch in der GKV bleiben und beantragte die gesetzliche freiwillige Versicherung. 

Diese gesetzliche freiwillige Versicherung wurde von der Krankenkasse auch bewilligt, sodass der Kläger nun über zwei Krankenversicherungen verfügte. Er kündigte die PKV und nahm auch keine Leistungen der PKV in Anspruch. Trotzdem wurde der Kläger verurteilt, die Prämien der PKV zu zahlen. 

Das Gericht stellt zu Recht fest, dass eine Person ohne weiteres zwei Krankenversicherungen gleichzeitig haben kann. Ein gesetzliches Verbot der Doppelversicherung bestehe nicht. Ein Kündigungsrecht der PKV sei gesetzlich nur für den Fall vorgesehen, dass eine Person gesetzlich pflichtversichert wird. Hier liege jedoch der umgekehrte Fall vor.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Hinweis: Beratungsangebot Wechsel PKV in GKV unter: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/wechsel-pkv-zur-gkv


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