Wechselmodell: Freibetrag bei Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe

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Mit der Einrichtung eines Wechselmodells mit der paritätischen Betreuung der gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern sind eine Vielzahl von Rechtsfragen verbunden, die unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche und wirtschaftliche Situation der Familien haben.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 16.02.2022 (Az. XII ZB 19/21) einen Fall entschieden, bei dem ein Elternteil für ein gerichtliches Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.

Bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe wird ein Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder eingesetzt und vom Einkommen des Antragstellers als Belastung abgezogen.

Die Behandlung des Kinderfreibetrages bei einem Wechselmodell war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr streitig. Vereinzelt blieb der Kinderfreibetrag unberücksichtigt mit der Folge, dass Verfahrenskostenhilfe nur noch mit Raten bewilligt worden ist.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Betreuung eines Kindes im Wechselmodell der Freibetrag für das Kind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. B ZPO zur Hälfte berücksichtigt wird.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein Elternteil, der ein Kind im Wechselmodell betreut, keine vollständige, sondern lediglich eine hälftige Versorgung seines Kindes übernehme und ihm daher auch nur der hälftige Kinderfreibetrag zuzubilligen ist. Während des Zeitraums, in dem das Kind beim anderen Elternteil versorgt wird, ist er von Aufwendungen für das Kind entlastet, weil dieser die Kosten der Lebensführung der Kinder während seiner Betreuungszeit allein trägt.


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