WEG-Reform – Nutzung von Freiflächen im Sondereigentum

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Durch die zum 01.01.2021 in Kraft getretene Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wurde bekanntlich auch die Möglichkeit eröffnet, Sondereigentum an Freiflächen zu begründen unter der Voraussetzung, dass das Sondereigentum an Freiflächen nur Annex zum Eigentum an Räumen sein kann. Ferner darf die Freifläche gegenüber den Räumen nicht die wirtschaftliche Hauptsache sein.

Bauliche Veränderungen auf derartigen Flächen bedürfen nach der gesetzlichen Ausgangslage keiner Gestattung durch einen Beschluss, soweit die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Diese interessante Gestaltungsmöglichkeit beinhaltet natürlich ein hohes Streitpotenzial.

Insbesondere Sondereigentümer von Gartenflächen und Stellplätzen im Freien werden häufig daran interessiert sein, auf derartigen Flächen Gartenhäuschen, Carports, Grillhäuschen oder Ähnliches zu errichten. Zur Vermeidung des Streits über die Frage, ob derartige Maßnahmen die Wohnungseigentümer beeinträchtigen, sollte in der Teilungserklärung aus unserer Sicht bereits Vorsorge getroffen werden:

Es sollte klar gestellt werden, welche Arten von Baumaßnahmen dem Grunde nach zulässig sind. Begriffe wie Geräteschuppen, Gartenhäuschen oder Grillstellen sind als solche weniger geeignet, da Art, Umfang und Größe hierdurch zu wenig beschrieben werden. Hier würde sich empfehlen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Landesbauordnungen vorzunehmen und zu formulieren, dass generell solche Vorhaben zulässig sind, die gänzlich verfahrensfrei sind. Unter verfahrensfreien Vorhaben werden baurechtlich solche Bauvorhaben verstanden, die weder einer Baugenehmigung bedürfen noch anzeigepflichtig sind, also typischerweise relativ kleine bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Terrassenüberdachungen, Carports oder Garagen. Diese sind in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) eines jeden Bundeslandes individuell geregelt.

In formeller Hinsicht wäre es zulässig, ein Bebauen ohne Beschluss grundsätzlich zu gestatten und im Falle einer Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer auf einen Rückbau zu drängen und diesen notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Für alle Beteiligte wäre es jedoch sinnvoller, in der Teilungserklärung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach jegliche Bautätigkeit auf einer Sondereigentumsfläche eines vorherigen Gestattungsbeschlusses bedarf. Der bauwillige Sondereigentümer müsste zwar bis zur nächsten Eigentümerversammlung abwarten, hätte jedoch den Vorteil, dass ein bestandskräftiger Beschluss für ihn auch für die Zukunft Rechtssicherheit bedeutet. Im Übrigen würde sich durch eine frühzeitige Vorlage der Planung jeder Miteigentümer auf eventuelle Bauabsichten einstellen können, sodass mögliches Streitpotenzial minimiert werden könnte.

Sollte die Eigentümergemeinschaft kein Interesse daran haben, einen positiven Beschluss zu fassen, würde dem Bauwilligen dennoch die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine Beschlussersetzungsklage zu erheben, da rechtlich auf Sondereigentumsflächen im oben beschriebenen Umfang grundsätzlich gebaut werden darf.


RA Finn Streich
Baurecht, Mietrecht, Energierecht

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): Bild: ©Adobe Stock: Modern residential apartment with flat building exterior with outdoor facilities, Von Roman Babakin

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