Wegerecht: Ihr Ausweg aus dem Grundstückskonflikt

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Wegerecht ist ein Thema, das oft zentraler Gegenstand von Grundstückskonflikten ist und sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen eine Herausforderung darstellen kann. Als erfahrener Rechtsanwalt und Betreiber der Internetseite www.kanzlei-herfurtner.de möchte ich Ihnen in diesem Blogbeitrag einen umfassenden Überblick über das Wegerecht und seine verschiedenen Aspekte geben. Ich berate und unterstütze Sie bei Grundstücksstreitigkeiten und setze für Sie Ihre Rechte durch. Kontaktieren Sie mich.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Wegerecht?
  2. Rechtliche Schritte bei Konflikten
  3. Arten des Wegerechts
  4. Gesetzliche Grundlagen
  5. Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten
  6. Öffentliche Dienstbarkeiten
  7. Dingliche Lasten
  8. Nachbarrecht
  9. Erwerb und Verlust des Wegerechts
  10. Häufige Probleme und Lösungsansätze
  11. Konflikte vermeiden
  12. Fazit

Was ist das Wegerecht?

Das Wegerecht bezeichnet das Recht einer Person oder einer Gruppe von Personen, ein fremdes Grundstück zu betreten, zu befahren oder es auf sonstige Weise zu nutzen, um von einem Ort zum anderen zu gelangen. Es handelt sich dabei um ein grundstücksbezogenes Recht, das die Nutzung privater oder öffentlicher Wege, Straßen und Flurstücke regelt. Das Wegerecht kann auch als ein Zugangsrecht angesehen werden, welches die rechtliche Grundlage für den Zugang zu einem Grundstück oder über ein Grundstück bildet.

Rechtliche Schritte bei Konflikten

Falls es trotz aller Präventionsmaßnahmen zu einem Wegerechtskonflikt kommt, sollten Sie folgende rechtliche Schritte in Erwägung ziehen:

Einholung anwaltlichen Rats: Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt über Ihre Rechtsposition aufklären und mögliche Lösungswege erörtern.

Außergerichtliche Einigung: Streben Sie zunächst eine außergerichtliche Einigung an, um den Konflikt einvernehmlich zu lösen. Dies kann die Beste und kosteneffizienteste Lösung sein und vermeidet die Notwendigkeit eines langwierigen Gerichtsverfahrens.

Gerichtliches Verfahren: Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, kann der Gang zum Gericht notwendig werden. Dort werden die verschiedenen Ansprüche und Argumente geprüft, und eine Entscheidung im Streitfall getroffen.

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen: Bei Erfolg vor Gericht müssen Sie eventuell die gerichtliche Entscheidung gegen den Gegner vollstrecken, um Ihre Rechte durchzusetzen. Hierbei unterstützt Sie Ihr Rechtsbeistand ebenfalls kompetent.

Arten des Wegerechts

Es kann grundsätzlich in zwei Kategorien - öffentliches Wegerecht und privates Wegerecht - unterteilt werden. Beide Arten des Wegerechts haben unterschiedliche Eigenschaften, Zielsetzungen und Regelungen.

Öffentliches Wegerecht

Das öffentliche Wegerecht regelt die Nutzung von öffentlichen Verkehrswegen, wie zum Beispiel Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die für jedermann zugänglich sind. Es umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die den Gebrauch dieser Verkehrsflächen durch die Allgemeinheit ermöglichen und sicherstellen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Fußgänger, Fahrradfahrer, Autofahrer oder andere Verkehrsteilnehmer handelt.

Das öffentliche Wegerecht bildet die Grundlage für die Gewährleistung der allgemeinen Mobilität und dient der Sicherheit sowie der Ordnung im Straßenverkehr. Zu den wichtigsten Regelungen im öffentlichen Wegerecht zählen beispielsweise die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung oder auch die Straßenbau- und Wegegesetze der Bundesländer.

Privates Wegerecht

Im Gegensatz zum öffentlichen Wegerecht stellt das private Wegerecht keinen allgemeinen Anspruch auf die Nutzung von Verkehrswegen dar. Vielmehr betrifft es einzeln definierte Fälle, bei denen bestimmten Personen oder Gruppen ein Zugangsrecht zu fremden Grundstücken gewährt wird. Dies kann entweder durch gesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel das Notwegerecht, oder durch vertragliche Vereinbarungen, beispielsweise im Rahmen von Grunddienstbarkeiten, erfolgen.

Sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Nutzungsberechtigte sind dabei an die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen gebunden. Das private Wegerecht kann in unterschiedlichen Ausprägungen vorkommen, etwa als Geh- und Fahrrecht, als Leitungsrecht oder als Überfahrtsrecht. Die konkrete Ausgestaltung des privaten Wegerechts ist maßgeblich von den jeweiligen Einzelfällen und rechtlichen Vereinbarungen abhängig.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zum Wegerecht finden sich in unterschiedlichen Gesetzen und Vorschriften. Einige der maßgeblichen Regelungen umfassen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 917 ff. BGB regeln die Anliegerrechte, insbesondere die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern, die an öffentlichen Straßen angrenzen. Soweit das Grundstück von einem öffentlichen Weg aus nicht zugänglich ist, gilt § 917 BGB. Dieser besagt, dass der Eigentümer ein Notwegrecht zum Betreten und Befahren des benachbarten Grundstücks hat, wenn dies zur sachgerechten Nutzung seines Grundstücks erforderlich ist.

Grundbuchordnung (GBO): Das Grundbuchrecht bildet eine wichtige Grundlage für das Wegerecht. Soweit ein Wegerecht existiert und im Grundbuch eingetragen ist, kann es rechtlich geltend gemacht werden (§ 873 BGB).

Staatliche und kommunale Straßen- und Wegegesetze: Die Gesetze auf Länder- und kommunaler Ebene regeln die Organisation, Nutzung und Unterhaltung der öffentlichen Straßen- und Wegeflächen. Sie sind von entscheidender Bedeutung für das öffentliche Wegerecht.

Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten

Ein Wegerecht kann auch in Form von Dienstbarkeiten bestehen. Dienstbarkeiten sind Lasten, die einem Grundstück durch eine rechtliche Vereinbarung zugunsten eines anderen Grundstücks auferlegt werden. Die Dienstbarkeiten stellen ein beschränktes Nutzungsrecht dar und können im Grundbuch eingetragen werden. Es gibt zwei Hauptarten von Dienstbarkeiten, die im Zusammenhang mit dem Wegerecht relevant sind:

Altenteil: Durch ein Altenteil kann ein Wegerecht zugunsten eines Grundstückseigentümers begründet werden, um einen direkten oder unmittelbaren Zugang zu einem anderen Grundstück zu gewährleisten. Diese Form der Dienstbarkeit wird häufig bei der Überlassung von landwirtschaftlichen Betrieben oder bei der Teilung von größeren Grundstücken angewandt.

Geh- und Fahrtrecht: Das Geh- und Fahrtrecht ist ein besonderes Wegerecht, das dem Berechtigten die Nutzung eines fremden Grundstücks zum Zwecke des Gehens und Fahrens ermöglicht. Achtung: Ein Geh- und Fahrtrecht ist keine vollständige Öffentlichkeit des Weges, sondern nur für bestimmte Personen oder Zwecke zulässig.

Öffentliche Dienstbarkeiten

Öffentliche Dienstbarkeiten sind jene Dienstbarkeiten, die der Allgemeinheit zugutekommen und dem öffentlichen Interesse dienen. Sie können beispielsweise das Recht zum Anlegen und Unterhalten von Straßen oder Versorgungsleitungen umfassen. In solchen Fällen sind in der Regel staatliche oder kommunale Behörden als Berechtigte beteiligt.

Gesetzliche Grundlage: Öffentliche Dienstbarkeiten finden ihre gesetzliche Grundlage in den jeweiligen Fachgesetzen, wie beispielsweise in Straßen- und Wegerechtsgesetzen, Wasserrechtsgesetzen oder Raumordnungsgesetzen.

Eintragung im Grundbuch: Öffentliche Dienstbarkeiten können im Grundbuch eingetragen werden, um ihre Rechtskraft zu sichern und die Nutzung von Grundstücken im öffentlichen Interesse nachvollziehbar zu gestalten.

Besondere Regelungen: Im Rahmen öffentlicher Dienstbarkeiten können spezielle Regelungen zur Anwendung kommen, beispielsweise hinsichtlich Entschädigungsleistungen oder Auflagen, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auferlegt werden können.

Dingliche Lasten

Wegerechte und andere Rechte an Grundstücken können durch sogenannte dingliche Lasten begründet werden. Dabei handelt es sich um Verpflichtungen, die auf einem Grundstück ruhen und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer gelten. Im Grundbuch eingetragene dingliche Lasten werden häufig verwendet, um Wegerechte zu sichern. Die wichtigsten dinglichen Lasten im Zusammenhang mit dem Wegerecht sind:

  • Grundschuld: Die Grundschuld sichert eine bestimmte Geldforderung gegenüber dem Grundstückseigentümer und ist im Grundbuch eingetragen. Eine Grundschuld kann zur Durchsetzung von Wegerechten verwendet werden, indem sie in Höhe des geschuldeten Betrags als Kompensation für das Recht eingetragen wird.
  • Hypothek: Eine Hypothek dient ebenfalls der Sicherung einer Geldforderung, jedoch ist sie im Gegensatz zur Grundschuld direkt an das Bestehen einer bestimmten Forderung geknüpft. Hypotheken können ebenfalls verwendet werden, um Wegerechte zu sichern, indem sie in Höhe des geschuldeten Betrags als Kompensation für das Recht eingetragen werden. Jedoch erlischt die Hypothek, wenn die Forderung beglichen ist.
  • Grundpfandrechte für öffentliche Lasten: Die öffentliche Hand kann auch Grundpfandrechte eintragen lassen, um die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, die für das Wegerecht relevant sein können, zu sichern. Typische Beispiele sind Sicherheiten für die Erschließung von Grundstücken oder für die Schaffung von Infrastrukturen wie Straßen, Gehwege, Kanalisation und Beleuchtung.
  • Nießbrauch: Beim Nießbrauch gewährt der Grundstückseigentümer einer anderen Person das Recht, von den Früchten oder Erträgen des Grundstücks zu profitieren. Ein Wegerecht kann in diesem Fall durch einen vereinbarten Nießbrauch sichergestellt werden, indem die Nutzung des Weges von der anderen Person abhängig gemacht wird.

Nachbarrecht

Das Wegerecht steht im engen Zusammenhang mit dem Nachbarrecht, da es die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern in Bezug auf benachbarte Grundstücke regelt. Nachbarrechtliche Regelungen finden sich sowohl im BGB als auch in den Landesnachbarrechtsgesetzen. Zu beachten sind insbesondere folgende Regelungen:

§ 905 BGB – Unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück: Der Eigentümer eines Grundstücks muss grundsätzlich dulden, dass über sein Grundstück ein Weg geführt wird, wenn dies zur Erreichung des anderen Grundstücks erforderlich ist (§ 905 Abs. 1 BGB). Dies bezieht sich jedoch nicht auf Fälle, in denen das betreffende Grundstück ausschließlich durch das Nachbargrundstück erschlossen werden kann (§ 905 Abs. 2 BGB).

§ 906 BGB – Übermäßige Beeinträchtigungen: Die Verwendung fremder Grundstücke durch das Wegerecht unterliegt grundsätzlich den Regelungen des § 906 BGB. Demnach hat der Eigentümer eines Grundstücks Beeinträchtigungen durch den Gebrauch des anderen Grundstücks hinzunehmen, soweit sie nicht die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.

§ 910 BGB – Zuführung: Wer ein Grundstück nutzt, ohne einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz zu haben, kann gegebenenfalls das Nachbargrundstück nutzen, um die Zuführung erforderlichenfalls selbst herzustellen (§ 910 BGB).

Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer: Diese Landesgesetze enthalten spezielle Regelungen zum Nachbarrecht, die teilweise auch das Wegerecht betreffen. Sie sollten daher immer im Einzelfall geprüft werden, wenn Wegerechtsstreitigkeiten entstehen.

Erwerb und Verlust des Wegerechts

Das Wegerecht kann grundsätzlich auf verschiedenen Wegen erworben oder verloren werden. Dies ist abhängig von den Umständen der Nutzung und den Vereinbarungen zwischen beteiligten Parteien. Im Folgenden werden die verschiedenen Möglichkeiten zum Erwerb und Verlust des Wegerechts erläutert:

1. Ersitzung: Die Ersitzung ist eine mögliche Art und Weise, wie das Wegerecht erworben werden kann. Durch eine langjährige, tatsächliche, ungestörte und unbewiesene Nutzung des Weges, in vielen Fällen über einen Zeitraum von etwa 30 Jahren, kann das Recht zur Nutzung des Weges erlangt werden. Dabei gibt es keine vorherige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die Nutzung des Weges in diesem Zeitrahmen weder gestört noch widersprochen hat.

2. Vertragliche Vereinbarung: Eine andere Methode, um das Wegerecht zu erwerben, ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern. In diesem Fall gewähren die Parteien ausdrücklich das Recht zur Nutzung des Weges. Diese Vereinbarung wird im Grundbuch eingetragen, wodurch sie rechtsverbindlich und von Dritten einsehbar ist.

3. Aufgabe des Rechts: Ein Wegerecht kann verloren gehen, wenn der ursprünglich Berechtigte entscheidet, freiwillig auf das Recht zu verzichten oder das Recht dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Die Aufgabe des Rechts kann einseitig erfolgen oder in einem Vertrag zwischen den beteiligten Parteien festgelegt werden.

4. Wegfall des Rechtsgrundes: Schließlich kann das Wegerecht erlöschen, wenn die Grundlage für das Recht entfällt. Dies kann beispielsweise durch eine Veräußerung oder Teilung des Grundstücks geschehen, auf dem das Wegerecht ursprünglich lag. Auch kann eine Änderung im Bebauungsplan oder bei der Nutzung der benachbarten Grundstücke dazu führen, dass der Rechtsgrund für das Wegerecht entfällt.

Es ist wichtig, bei der Nutzung von Wegen und der Gewährung von Wegerechten die jeweiligen rechtlichen Grundlagen und Vereinbarungen zu beachten, um mögliche Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden.

Häufige Probleme und Lösungsansätze

Im Zusammenhang mit dem Wegerecht können verschiedene Problemstellungen auftreten, für die es unterschiedliche Lösungsansätze gibt:

  • Streitigkeiten über die Nutzung von Wegen: Klären Sie im Streitfall die jeweiligen wegerechtlichen Ansprüche und prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand oder in einer außergerichtlichen Schlichtung, welche Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines fairen Kompromisses bestehen.
  • Unklarheiten im Grundbuch: Sollten im Grundbuch Unklarheiten über das Bestehen oder die Reichweite eines Wegerechts herrschen, sind weitere Nachforschungen erforderlich, um den Sachverhalt aufzuklären. Hilfreich können beispielsweise Einsichtnahmen in Bau- und Katasterpläne oder die Befragung von Zeugen sein.
  • Illegale Nutzung von Grundstücken: Bei Fällen von unberechtigter Nutzung von Grundstücken als Weg kann eine gerichtliche Anordnung zur Unterlassung erwirkt werden, um die unautorisierte Nutzung zu beenden.
  • Übertragung von Wegerechten: Sollten im Rahmen einer Grundstücksübertragung Wegerechte auf eine neue Partei übergehen, ist es wichtig, dies im Vorfeld gut abzuklären und im Kaufvertrag sowie im Grundbuch entsprechend zu dokumentieren.
  • Erweiterung von Wegerechten: Wenn sich der Umfang eines Wegerechts beispielsweise aufgrund geänderter Nutzung oder baulicher Veränderungen erweitern soll, ist eine erneute vertragliche Regelung und gegebenenfalls eine Beteiligung der zuständigen Behörden erforderlich.

Konflikte vermeiden

Um Wegerechtskonflikte zu vermeiden, sind verschiedene Schritte und Präventionsmaßnahmen empfehlenswert:

  1. Klare Regelungen im Grundbuch: Sichern Sie bestehende Wegerechte durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch ab und informieren Sie sich bei Grundstückskäufen über mögliche Lasten im Grundbuch, die auf ein solches Recht hindeuten.
  2. Vertragliche Regelungen: Schließen Sie bei Bedarf schriftliche Vereinbarungen ab, die den Umfang und die Modalitäten eines Wegerechts regeln. Dies erleichtert im Streitfall die rechtliche Beurteilung und sorgt für Klarheit zwischen den Beteiligten.
  3. Kommunikation und Kooperation: Suchen Sie den Dialog mit benachbarten Grundstückseigentümern, um gemeinsame Lösungen zu finden und Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden. Eine gegenseitige Rücksichtnahme und das Achten auf die Interessen anderer können Streitigkeiten oft verhindern.
  4. Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Achten Sie darauf, alle rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften rund um das Wegerecht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere auch landesspezifische Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen.
  5. Anwaltliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundige Rechtsberatung einzuholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Wegerecht einzuschätzen und bestmögliche Lösungen für Sie zu erarbeiten.

Sichern Sie Ihre Grundstücksrechte mit der Anwaltskanzlei Herfurtner

Das Wegerecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das insbesondere für Grundstückseigentümer von großer Relevanz ist. Die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen sowie eine professionelle Beratung sind entscheidend, um mögliche Konflikte im Vorfeld zu vermeiden oder im Streitfall angemessen zu lösen.


Die Anwaltskanzlei Herfurtner steht Ihnen im Grundstücks-, Immobilien- und Wegerecht als kompetenter Partner für alle rechtlichen Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns bei Bedarf zu kontaktieren.

Foto(s): https://kanzlei-herfurtner.de/


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