Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

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Dem BGH lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Die Eltern wandten ihrer Tochter und ihrem Lebenspartner, nachdem diese bereits seit 2002 eine nichteheliche Partnerschaft führten, im Jahr 2011 für die Anschaffung und Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie einen Geldbetrag von 104.109,10 Euro zu. Ende Februar 2013 trennte sich die Tochter von ihrem nichtehelichen Lebensgefährten. Die Mutter nahm daraufhin den ehemaligen nichtehelichen Lebenspartner der Tochter auf Rückzahlung des hälftigen Betrages in Anspruch. Der Anspruch wurde in erster Linie auf eine Darlehnsabrede gestützt; hilfsweise hat die Mutter und Klägerin sich den Vortrag des ehemaligen Lebenspartners und Beklagten zu Eigen gemacht, die Zuwendungen seien unentgeltlich erfolgt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, worauf Berufung eingelegt wurde. Das Berufungsgericht hielt den Anspruch der Klägerin unter der Maßgabe für begründet, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen sei. Mit Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien.

Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Da die Trennung nur kurze Zeit nach der Schenkung geschah, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen und dem Schenker ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten. Der Beklagte musste indes nicht den ganzen Betrag, sondern nur 91,6 % zurückzahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Paar zumindest einige Zeit in der Immobilie zusammenlebte.

Die sich anschließende Revision wurde vom BGH zurückgewiesen, da die Entscheidung des Berufungsgerichts vom BGH im Ergebnis gebilligt wurde. Der BGH präzisierte jedoch die Entscheidung.

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder bestimmter Geldbeträge zu dessen Erwerb an das eigene Kind und dessen Partner hege, wie vorliegend, der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaube jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen.

Der Rückforderungsanspruch ergibt sich daher nicht daraus, dass die Beziehung nicht lebenslang hielt, sondern daraus, dass sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben. In Fällen wie dem vorliegenden sei die Ausnahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für den Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Der Rückzahlungsanspruch war in voller Höhe zugesprochen worden. Der BGH sah keinen Grund, den Anspruch zu quotieren.

(BGH-Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16


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