Weisungsrecht des Versenders bei internationalen Transporten

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In seinem wegweisenden Urteil vom 21.09.2017 (Aktenzeichen: I ZR 47/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klare Richtlinien zum Weisungsrecht des Versenders bei internationalen Transporten festgelegt. Die Entscheidung beeinflusst maßgeblich das operative Handling von Transportaufträgen und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.


Definition Weisungsrecht:


  • Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR ist eine verbindliche einseitige Anordnung des Absenders, die die Art und Weise der Beförderung oder die Pflichten des Frachtführers konkretisiert. Außerdem können auch etwaige Nebenpflichten des Frachtführers durch Weisung definiert werden.

    Die Weisung darf jedoch nicht den Kern des Frachtvertrags betreffen, denn dieser kann nur durch beiderseitiges Einvernehmen verändert werden.

Form der Weisung:


  • Eine Weisung kann schriftlich oder mündlich erteilt werden, muss jedoch dem betroffenen Frachtführer zugänglich sein. Nach dem BGH sind auch Weisungen durch schlüssiges Verhalten möglich.  

Empfänger der Weisung:


  • Die Weisung muss an den Frachtführer selbst oder an befugte Personen gerichtet sein. Es genügt in der Regel nicht, dass die Weisung nur dem Fahrer zugeht.

    Der Fahrer ist normalerweise nicht befugt, den Frachtführer rechtlich zu vertreten. Auch aus Art. 3 CMR lässt sich ein solches Recht nicht ableiten. Daher ist der Fahrer nicht berechtigt, eine Weisung entgegenzunehmen, die zu einer einseitigen Vertragsänderung führt.

Risikoverteilung:


  • Der BGH betont, dass der Frachtführer nicht verpflichtet ist, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass er von Weisungen Kenntnis erlangt, die an nicht empfangsberechtigte Personen gelangen. Das Risiko einer nicht rechtsverbindlichen Weisung liegt somit beim Absender.

  • Die Tatsache, dass der Absender eine Weisung gemäß Artikel 12 Absatz 1 CMR dem Frachtführer gegenüber abgeben muss und sie nicht wirksam dem Fahrer mitteilen kann, resultiert aus einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender und Frachtführer.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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