Weitere einstweilige Verfügungen des Landgerichts Frankfurt für Adobe Systems Inc. / FPS

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Aktuell wurden uns weitere einstweilige Verfügungen des Landgerichtes Frankfurt für Adobe Systems Incorporated vorgelegt. Die einstweiligen Verfügungen wurden von den FPS Rechtsanwälte erwirkt.

Hintergrund ist erneut die angebliche Urheberrechtsverletzung und Markenverletzung in Bezug auf das Computerprogramm „Adobe After Effects CS 6”.

Im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird behauptet, dass die allein verkaufte Seriennummer einen sogenannten „EAP” Code enthalte. Es stünde damit fest, dass der Sprachhinweis „Language EAP” auf eine Lizenz hindeute, deren ausschließlich Nutzung im Ost-Asiatischen Markt erlaubt sei.

Die Rechtsanwälte FPS behaupten im Rahmen des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter, dass der Verkauf eine original Seriennummer, die jedoch nicht für den EWR (europäischen Wirtschaftraum) bestimmt war, Ansprüche gem. §§ 69a ff., 97 UrhG und §§ 14, 15, 18, 19 MarkenG auslöse. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung dem Antrag entsprechend erlassen.

Reaktionsmöglichkeiten:

Wir haben bereits mehrere Verfahren in Bezug einstweilige Verfügungen von Adobe vor dem Landgericht Frankfurt geführt.

Es fällt zunächst auf, dass FPS Rechtsanwälte vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für Adobe keine Abmahnung ausgesprochen haben. Die einstweilige Verfügung wurde jedoch mit einem Antrag auf Beschlagnahme verbunden. Des Weiteren handelt es sich in der Regel um nicht verkörperte Seriennummern, die nur virtuell gehandelt werden. Die Frage ist dann regelmäßig, was beschlagnahmt werden sollte.

Im Falle der einstweiligen Verfügungen des Landgerichtes Frankfurt in Bezug auf Software-Keys ist zudem die Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu beachten. Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 30.01.2014 zu sogenannten „CoAs” festgestellt:

„Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gem. Klageantrag zu I 1 aus den §§ 97, 69c Nr. 1 UrhG bejaht.
Ein Käufer, der von dem Beklagten ein CoA erwirbt, hat die Absicht, das urheberrechtlich geschützte Programm der Klägerin auf seinem Rechner zu installieren, was ihm durch den auf dem CoA befindlichen Product Key faktisch ermöglicht wird. Hierin liegt eine Vervielfältigung des Programms i. S. d. § 69c Nr. 1 UrhG. Der Beklagte als Verkäufer ist als (Mit-)täter dieser Handlung anzusehen, zumal er im Hinblick auf die Garantiefunktion des CoA gegenüber dem Käufer zum Ausdruck bringt, dass dieser mit dem Kauf der CoA auch das Recht zur Vervielfältigung erwirbt.
Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von - isolierten - CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde - was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist -, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.”

Wir raten betroffenen Unternehmen daher, die einstweilige Verfügung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und/oder einen Fachanwalt für Urheberrecht überprüfen zu lassen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren.

Die Möglichkeiten sind insbesondere:

  • Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
  • Kostenwiderspruch / Beschwerde hinsichtlich des Streitwertes
  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Abgabe einer Abschlusserklärung

Zu beachten ist, dass der Gegner jederzeit einen zur einstweiligen Verfügung identischen Antrag als sog. Hauptsacheklage einreichen kann. Dies kann zur Verdopplung der Kosten führen. Es muss daher genau die Erfolgsaussicht eines Vorgehens gegen die einstweilige Verfügung geprüft werden.

Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder Abmahnung von Adobe / FPS erhalten?

Unsere Fachanwälte haben bereits eine Vielzahl von Verfahren in Bezug auf einstweilige Verfügungen von Adobe geführt. Rechtsanwalt Drouven ist Fachanwalt für Urheberrecht, Rechtsanwalt Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Aufgrund unserer Erfahrung mit diesen Fällen bieten wir betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Übersenden Sie uns hierzu einfache die einstweilige Verfügung oder Abmahnung per Fax (0251 20 86 80 50) oder E-Mail (info@ra-kreuztor.de). Gerne können Sie uns auch unter 0251 20 86 80 30 telefonisch kontaktieren.



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